Rechtsgrundlagen
Die gesetzliche Erbfolge ist in Part II SLRA (Intestate Succession) geregelt.
Eintritt der gesetzlichen Erbfolge
Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn der Erblasser ohne ein Testament verstirbt,.
Verteilung des Nachlasses
Verteilung des Nachlasses, wenn es kein Testament gibt
Erbrecht des Ehegatten
Der überlebende Ehegatte erhält den gesamten Nachlass, wenn der Erblasser nicht von Kinder oder anderen Abkömmlingen überlebt wird, Sec. 44 SLRA.
Wird der Erblasser von Kindern überlebt, erhält der überlebende Ehegatte nach Sec. 46 (1) SLRA vorab einen Festbetrag (preferential share). Dieser beträgt derzeit CAD 200.000. Ferner erhält der Ehegatte die Hälfte des verbleibenden Nachlasses, Sec. 46 (1) SLRA.
Neben mehreren Kindern erhält der überlebende Ehegatte 1/3, Sec. 46 (2) SLRA.
Erbrecht der Abkömmlinge
Der Erbteil, der nicht auf den Ehegatten übergeht, geht an die Abkömmlinge, die im Grad am nächsten zu dem Erblasser sind (Sec. 47 SLRA). An die Stelle eines vorverstorbenen Kindes treten dessen Kinder (Enkel des Erblassers), Sec. 47 (2) SLRA.
Erbrecht der Eltern
Erben weder Abkömmlinge noch der Ehegatte, erben die Eltern des Erblassers zu gleichen Teilen oder den überlebenden Elternteil allein, Sec. 47 (3) SLRA.
Erbrecht von Brüdern und Schwestern
Lebt auch kein Elternteil, erben die Geschwister zu gleichen Teilen, wobei an die Stelle vorverstorbener Geschwister deren Abkömmlinge nach Stämmen treten, Sec. 47 (4) SLRA.
Erbrecht von Neffen und Nichten
Gibt es keinen überlebenden Ehegatten, Abkömmlinge, Elternteil, Bruder oder Schwester, so wird der Nachlass unter den Neffen und Nichten des Erblassers zu gleichen Teilen aufgeteilt, wobei eine Repräsentation nicht stattfindet. Sec. 47 (5) SLRA.
Nächste Angehörige
Gibt es keinen überlebenden Ehegatten, Abkömmlinge, Elternteil, Bruder, Schwester, Neffe oder Nichte, so wird der Nachlass unter den nächsten Verwandten mit gleichem Grad verwandten Personen zu gleichen Teilen aufgeteilt. Eine Repräsentation findet nicht statt. Sec. 47 (6) SLRA.
Krone
Wenn eine Person in Bezug auf Eigentum stirbt und es keinen überlebenden Ehegatten, Abkömmlinge, Elternteil, Bruder, Schwester, Neffe, Nichte oder nächste Verwandte gibt, geht der Nachlass in den Besitz der Krone über, und es gilt der Escheats Act, 2015. 2015, ca. 38, Anhang. 4, s. 30. Sec. 47 (7) SLRA.
Grad der Verwandtschaft
Verwandtschaftsgrade werden so berechnet, indem vom Verstorbenen zum nächsten gemeinsamen Vorfahren aufwärts und dann zum Verwandten abwärts gezählt wird, und die Verwandten des Halbblutes erben zu gleichen Teilen mit denen des Vollblutes im gleichen Grad. Sec. 47 (8) SLRA.