Das Probate-Administration Verfahren in Ontario

Kanada

Grundlagen

Quellen

Die Nachlassverfahren ist im Estates Act (EA), Estates Administration Act (EAA) und dem Trustee Act (TA) geregelt.

Übergang des Nachlasses auf den Nachlassabwickler

Mit dem Tod des Erblassers geht dessen Vermögen, soweit es nicht durch Anwachsungsrecht (right of survivorship) übergeht, auf den  Nachlassabwickler (estate trustee) über, der den Nachlass für die Begünstigten als Treuhänder (trustee) verwaltet (Sec. 2 EAA). Nicht auf den Nachlassabwickler geht hingegen Vermögen über, welches "außerhalb des Nachlasses" übergeht z.B. das über eine joint tenancy, einem living trust oder solches mit einer Todesfallbegünstigung (z.B. RRIF oder RRSP).

Zuständigkeit

International zuständig sind die Gerichte von Ontario gemäß Sec. 7 (1) EA, wenn das der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes einen festen gewöhnlichen Wohnsitz (fixed place of abode) in Ontario hatte. Hatte er keinen festen gewöhnlichen Wohnsitz in Ontario, sind Gerichte von Ontario zuständig, wenn der Erblasser Vermögen in Ontario hatte, siehe Art. 7 (2) EA. Funktionell zuständig ist der Superior Court of Justice, Sec. 7 EA.

Anwendbares Recht

Betreffend die Nachlassabwicklung (administration) ist bei einem Nachlassverfahren in Ontario immer das Recht von Ontario anzuwenden.[1]

Bestätigung des Testaments und Erteilung eines Zeugnisses für den Nachlassabwickler

Das Verfahren beginnt mit dem Antrag auf Erteilung eines Zeugnisses für den Nachlassabwickler. Dieses wird als Certificate of appointment oder auch Letters of administration bzw. Grant of Probate bezeichnet. 

Wird der Nachlassabwickler durch Testament bestimmt, stellt das Gericht auf Antrag der benannten Person - sofern sie nicht ungeeignet ist - ein Zeugnis über seiner Ernennung (Application for a Certificate of Appointment of Estate Trustee with a Will) aus. 

Das Gericht stellt das Zeugnis einer Person ohne Wohnsitz in Ontario oder einem anderen Commonwealth Staat aus, wenn Sicherheit wie im Fall der Erteilung von letters of administration gestellt wurde oder das Gericht hiervon ganz oder teilweise befreit hat. Dies wird aus Sec. 6, 29(1) und 29(2) des EA gefolgert.[2] 

Hat der Erblasser den Nachlassabwickler nicht selbst in seinem Testament benannt, oder ist der benannte verstorben oder nicht Willens die Nachlassverwaltung zu übernehmen, bestimmt das Gericht auf Antrag (Application for a Certificate of Appointment of Estate Trustee without a Will) einen geeigneten Nachlassabwickler nach der im Gesetz bestimmten Reihenfolge. Einer Person ohne Wohnsitz in Ontario können keine letters of administration erteilt werden, siehe Sec. 5 EA. 

Bei Einreichung des Antrags muss die Estate Administration Tax (EAT) gezahlt werden. 

Die Begünstigten soll der Antragsteller eine Benachrichtigung (notice) über die Antragstellung mit einer Kopie des Testaments und Nachträgen (codicil) hierzu zustellen und dies dem Gericht nachweisen.

Inbesitznahme, Verwaltung und Verteilung des Nachlasses

Inbesitznahme des Nachlasses und Nachlassverzeichnis

Nach der Erteilung des Zeugnisses über seine Ernennung beginnt der Nachlassabwickler mit der eigentlichen Verwaltung des Nachlasses (administration). Sofern noch nicht erfolgt soll er nun den Nachlass in Verwahrung nehmen, ein Nachlassverzeichnis erstellen und dieses den Begünstigten zusenden.

Tilgung der Nachlassverbindlichkeiten

Der Nachlassabwickler ist verpflichtet, alle Verbindlichkeiten zu tilgen, die der Verstorbene bei seinem Tod hat. Ein Nachlassabwickler, der von einer ausstehenden Forderung eines Gläubigers Kenntnis hat, aber dennoch den Nachlass verteilt, kann dem Gläubiger gegenüber persönlich haften.

Eine Verpflichtung Gläubiger zu suchen besteht nicht. Allerdings ist er nur dann von der persönlichen Haftung nach § 53 TA befreit, wenn er angemessene Anstrengungen zu deren Information (due notice to creditors) tätigt. Der Trustee Act legt weder die Art und Weise der Benachrichtigung noch die Zeitspanne, die bis zum Ablauf der Benachrichtigung vergehen sollte, fest. Eine allgemein akzeptierte Methode ist die Anzeige in der Lokalzeitung am Wohnort des Verstorbenen, normalerweise für drei aufeinander folgende Wochen, wonach der Nachlassabwickler im Allgemeinen mindestens 30 Tage wartet, bevor er Schritte zur Verteilung des Nachlasses unternimmt. Eine andere Möglichkeit war die Anzeige in der Ontario Gazette, in der unter anderem legislative Entscheidungen und öffentliche Bekanntmachungen veröffentlicht werden. Die Ontario Gazette nimmt aber seit 2017 Anträge auf Veröffentlichung privater Bekanntmachungen nur noch an, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Veröffentlichung im Ontario Gazette besteht. Dies ist bei Nachlassverfahren nicht der Fall. Mehr und mehr üblich wird auch der Gläubigeraufruf über privat betriebene, spezialisierte Webseiten (z.B. noticeconnect.com). 

Verfügungen über den Nachlass

Abhängig von den Bestimmungen des Erblassers im Testament ist der Nachlassabwickler berechtigt über Nachlassgegenstände ohne Zustimmung der Erben im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung zu verfügen (legal ownership). Dies kann z.B. erforderlich sein, wenn nicht ausreichend liquide Mittel zur Tilgung der Verbindlichkeiten bestehen. 

Erklärung der Steuern

Zu seinen Aufgaben gehört es ferner auch die kanadische Einkommensteuer (income tax) für das Sterbejahr einschließlich der durch den Tod ausgelösten Kapitalgewinnsteuer zu erklären (final return).

Einkünfte nach dem Tod sind mittels des Formulars T3 (Trust Income Tax and Information Return) ebenfalls zu erklären.

Bis zur Erteilung der steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung (tax clearance certificate) vergehen in der Regel einige Monate (ab Einreichung der Erklärung).

Da es zu den Aufgaben des Nachlassabwicklers auch gehört die Steuer aus dem Nachlass zu zahlen und er nach Sec. 159(2) und (3) des Income Tax Act für die Abführung der Steuer haftet, wird er in der Regel eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung (clearance certificate) beantragen. 

Verteilung des Nachlasses

Abschläge auf den Anteil am Nachlass

Soweit der Nachlass nicht für die Zahlung von Nachlassverbindlichkeiten, Steuern und Kosten benötigt wird, kann der Nachlassabwickler auch Abschlagszahlungen (interim distributions) leisten. In der Regel besteht aber kein Anspruch auf eine Abschlagszahlung. Vielmehr ist diese nur im pflichtgemäßen Ermessen des Nachlassabwicklers.[3]

Rechenschafts- und Verteilungsplan

Der nach Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten soll der verbleibende Nachlass an die Begünstigten verteilt werden. Die Verteilung richtet sich dabei nach dem Testament unter Berücksichtigung zwingender gesetzlicher Vorschriften, insbesondere der Ansprüche des Ehegatten oder abhängiger Personen nach Part V des SLRA. Gibt es kein Testament, erfolgt die Verteilung nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge.

Auf Antrag des Begünstigten oder in bestimmten anderen Fällen muss der Nachlassabwickler dem Gericht einen Rechenschafts- und Verteilungsplan zur Genehmigung vorlegen (Passing of Accounts). 


[1] Siehe Tyrell v. Tyrell, 2017 ONSC 4063; für Alberta anders: in Re: Foote Estate, 2011 ABCA 1.

[2] 2010 CarswellOnt 2319, 2010 ONSC 2275, 56 E.T.R. (3d) 9 [“Armstrong case”]; Widdifield on Executors and Trustees 15 — Resignation, Removal and Appointment of Trustees; Contributing Editor: Elena Hoffstein, Editor: Carmen S. Thériault

[3] Siehe zu den Kriterien: Re Blow Press Ltd v. USWA (1977), 18 OR (2d) 516; Brighter v Brighter, (1998) OJ No 3144; and O’Connor v Jonasson, 2012 CarswellOnt 13137


Veit Klinger

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