Britisch Kolumbien - Errichtung und Widerruf eines Testaments

Kanada

Rechtsgrundlagen

Im Erbrecht von Britisch Kolumbien ist die testamentarische Erbfolge in Part 4 (Wills) des Wills, Estates and Succession Act (WESA) geregelt.

Testierfähigkeit

Testierfähig ist, wer 16 oder älter ist und in vollem Besitz seiner Geisteskräfte ist, § 36(1) WESA.

Form des Testaments

Ein Testament bedarf der Schriftform,  § 37 WESA.

Das Testament muss vom Testator oder einer anderen Person in Anwesenheit des Testators auf seine Anweisung unterzeichnet werden, § 37 WESA.

Der Testator muss das Testament vor zwei gleichzeitig anwesenden Zeugen errichten oder anerkennen, § 37 WESA.

Die Zeugen müssen das Testament in Anwesenheit des Testator unterschreiben, § 37 WESA.

Eine letztwillige Verfügung ist hinsichtlich ihrer Form auch dann gültig, wenn diese den Formerfordernissen entspricht

  1. des Rechts des Ortes, an dem der Erblasser letztwillig verfügt hat,
  2. des Rechts des Domizils (domicile) des Erblassers,
  3. des Rechts eines Ortes, an dem der Erblasser im Zeitpunkt, in dem er letztwillig verfügt hat, oder im Zeitpunkt seines Todes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte,
  4. des Rechts der Staatsangehörigkeit des Erblassers,
  5. mit dem Recht von Britisch Kolumbien, wenn das Testament außerhalb von Britisch Kolumbien errichtet wurde,
  6. des Rechts des Ortes, an dem sich unbewegliches Vermögen befindet,
  7. bei Errichtung auf einem Schiff oder Flugzeug das Recht das in Ansehung der Registrierung am engsten verbunden ist, § 80 WESA.

Zulässiger Inhalt des Testaments

Der Erblasser ist im Grundsatz frei im Testament anzuordnen, was er will. Er kann z.B. anordnen,

  1. wer einen bestimmten Vermögensgegenstand erhalten soll (gift), 
  2. wer den Restnachlass (residue) erhalten soll oder
  3. wer Nachlassabwickler sein soll (executor).

Ein Erbverbot besteht für Testierzeugen und deren Ehegatten. § 43 WESA

Widerruf des Testaments

Ein Testament oder ein Teil davon wird gemäß § 55 WESA wie folgt widerrufen: 

  • ein anderes (wirksames) Testament;
  • schriftliche Bekundung des Willens das Testament  widerrufen zu wollen, wobei Testamentsform einzuhalten ist;
  • Verbrennen, zerreißen oder andere Zerstörung durch den Testator oder eine andere Person in der Gegenwart des Testators, auf Anweisung des Testators mit dem Willen das Testament zu widerrufen;
  • unter bestimmten Voraussetzungen durch Gerichtsbeschluss.

Durch eine Heirat wird nach dem WESA ein Testament nun nicht mehr widerrufen. 


Veit Klinger

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