Satzung "Erben International e.V."


1. Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.1. Der Verein führt den Namen "Erben International .e.V."

1.2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen werden.

1.3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

2. Zweck des Vereins 

2.1. Zweck des Vereins ist die wissenschaftliche Aufarbeitung des internationalen Erbschafts- und Erbschaftsteuerrechts, die Information der Öffentlichkeit über die spezifischen Problemkreise und Gestaltungsmöglichkeiten in diesen Kontext und der internationale Austausch von Informationen.

2.2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  1. Bereitstellung von Informationen für die Öffentlichkeit auf der Website www.internationales-erbrecht.de
  2. Mitwirkung an Gesetzgebungsverfahren
  3. Veranstaltung von Symposien, Seminaren und Workshops
  4. Vermittlung von Kontakten


3. Gemeinnützigkeit

3.1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

3.2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt werden.Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3.4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3.5. Vereinsmitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins die eingezahlten Beträge nicht zurück, soweit es sich nicht um verauslagte Beträge handelt.

  

4. Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge

4.1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Zweck des Vereins fördert und unterstützt.

4.2. Über die Aufnahme von natürlichen und juristischen Personen entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

4.3. Die Mitglieder entrichten einen Jahresbeitrag. Die Höhe des Beitrages wird in freier Vereinbarung mit jedem Mitglied festgesetzt; sie soll unter Berücksichtigung der zur Erfüllung des Vereinszwecks benötigten Mittel und der wirtschaftlichen Möglichkeiten des einzelnen Mitglieds getroffen werden.

 

5. Beendigung der Mitgliedschaft

5.1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt,

  1. durch Austritt,

  2. durch Tod des Mitglieds und

  3. durch Ausschluss.

5.2. Der Austritt aus dem Verein ist zum Ende des Kalenderjahres zulässig. Er erfolgt schriftlich gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand.

5.3. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann mit Zweidrittelmehrheit von der Mitgliederversammlung ausgesprochen werden, wenn ein wichtiger Grund hierfür vorliegt.

 

6. Organe des Vereins

  1. Die Mitgliederversammlung

  2. Der Vorstand

7. Die Mitgliederversammlung

7.1. Die Mitgliederversammlung tritt einmal im Kalenderjahr zusammen.

7.2. Sie wird vom geschäftsführenden Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder in elektronischer Form (E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Sie ist auf Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder einzuberufen.

7.3. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Grundsätze der Tätigkeit des Vereins. Sie ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist oder von keinem anwesenden Mitglied die Beschlussunfähigkeit gerügt wird.

7.4. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit ist der Antrag abgelehnt. Für eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmen erforderlich (§ 33 Abs. 1 Satz 1 BGB).

 

8. Niederschrift

Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.

 

9. Der Vorstand und Geschäftsführung

9.1. Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden.

9.2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit gewählt.

9.3. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich.

9.4. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.

9.5. Der Vorstand ist gesetzlicher Vertreter des Vereins nach Außen. Der geschäftsführende Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind jeweils allein zur Vertretung berechtigt.

 
10. Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft.


11. Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt am 16.04.2005 in Kraft.