Internationales Erbrecht (IPR) – Québec

Kanada

Grundlagen

Internationale Übereinkommen

Washington Convention on International wills (1973); Haager Übereinkommen vom 1. Juli 1985 über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung; nicht ratifiziert: Haager Übereinkommens über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht.

Gesetze von Québec

Das internationale Privatrecht von Québec ist im Code Civil Québec (CCq) codifiziert.

Nachlassspaltung

Das Internationale Privatrecht  (droit international privé) von Québec unterscheidet im Hinblick auf alle Fragen, die der Rechtsnachfolge von Todes wegen zuzuordnen sind, zwischen

  • dem beweglichen Nachlass (bien meubles) und
  • unbeweglichem Nachlass (bien immeubles).

Dies wird als Nachlassspaltung (scission) bezeichnet. Fragen der Nachlassabwicklung (administration de la succession) richten sich nach der lex fori.

Beweglicher Nachlass

Grundsatz

Gemäß Art. 3098 Ccq wird der bewegliche Nachlass nach dem Recht des letzten Domizil i.S.v. Art. 75 ff. Ccq vererbt.

Die Testierfähigkeit 

Maßgeblich ist das Recht des Domizils des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes (Castel, Canadian Conflict of Laws, 6th Edition, 27.4 a).

Die formelle Wirksamkeit des Testaments 

Nach Art. 3109 CCQ ist insoweit im Grundsatz auf das Recht des Errichtungsortes abzustellen. Ein Testament ist aber auch wirksam, wenn es nach dem Recht, a) welches auf den Inhalt des Testaments anzuwenden ist, b) welches am Ort der Belegenheit zum Zeitpunkt der Errichtung, c) dem Recht des Domizil des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung oder des Todes oder d) der Staatsangehörigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung oder des Todes.

Materielle Wirksamkeit des Testaments

Fragen der materiellen Wirksamkeit einer Verfügung von Todes wegen richten sich nach dem Recht des Domizil des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes (Castel, Canadian Conflict of Laws, 6th Edition, 27.4 f).. Beispiele von Fragen der materiellen Wirksamkeit sind die Verfügungsbeschränkung durch Noterbrecht, die Wirksamkeit einer Schenkung zu Gunsten eines Zeugen bei Testamentserrichtung, Unwirksamkeit wegen Zwang oder Täuschung und die Frage, ob der Begünstigte ein Wahlrecht hat.

Formelle Wirksamkeit des Widerrufs eines Testaments

Der Widerruf einer letztwilligen Verfügung  durch Errichtung eines Testaments richtet sich im Hinblick auf die Form nach dem auf das für die Errichtung des Testaments anzuwendende Recht. Bei einem Widerruf durch Vernichtung  richtet sich die formelle Wirksamkeit nach den Recht, welches nach den allgemeinen Regeln anzuwenden ist. Bei einem Widerruf als Folge der Eheschließung gilt das Recht des Domizils des Testierenden zum Zeitpunkt der Eheschließung. Beim Widerruf als Folge der Aufhebung oder Scheidung der Ehe entscheidet das Recht des Domizils der Entscheidung.

Auslegung einer letztwilligen Verfügung 

Nach Art. 3111 CCQ  kann der Testator das auf die Auslegung anzuwendende Recht frei wählen. Der Wille kann auch durch Auslegung ermittelt werden. Wird keine Wahl getroffen, wenden die Gericht das Recht an, mit welchem die Angelegenheit am stärksten verbunden ist, Art. 3112 CCQ.  Nach Art. 3113 CCQ besteht eine Vermutung für das Recht des Wohnsitzes des Erblassers zum Zeitpunkt der  Errichtung des Testaments.

Unbeweglicher Nachlass

Grundsatz

Im Hinblick auf den unbeweglichen Nachlass gilt nach Art. 3098 CCQ das Recht des Lageorts (lex rei sitae).

Testierfähigkeit 

Nach allgemeiner Auffassung kommt es auf die lex rei sitae an.

Formelle Wirksamkeit des Testaments

Insoweit wird auf die Ausführungen zum beweglichen Vermögen verwiesen.

Materielle Wirksamkeit des Testaments

Fragen der materiellen Wirksamkeit einer Verfügung von Todes wegen richten sich uneingeschränkt nach der lex rei sitae.

Formelle Wirksamkeit des Widerrufs eines Testaments 

Der Widerruf einer letztwilligen Verfügung durch Errichtung eines Testaments richtet sich im Hinblick auf die Form nach dem auf das für die Errichtung des Testaments anzuwendende Recht. Bei einem Widerruf durch Vernichtung richtet sich die formelle Wirksamkeit nach den Recht, welches nach den allgemeinen Regeln anzuwenden ist. Bei einem Widerruf als Folge der Eheschließung gilt das Recht des Domizils des Testierenden zum Zeitpunkt der Eheschließung. Beim Widerruf als Folge der Aufhebung oder Scheidung der Ehe entscheidet das Recht des Domizils der Entscheidung.

Auslegung einer letztwilligen Verfügung

 Insoweit wird auf die Ausführungen zum beweglichen Vermögen verwiesen. 

Rechtswahl

Nach Art. 3098 CCQ kann der Erblasser aber durch ausdrückliche testamentarische Verfügung das Recht seiner Staatsangehörigkeit, seines Domizils zum Zeitpunkt der Rechtswahl oder seines Todes, oder das Recht des Lageortes bei Immobilien wählen. Dieses Wahlrecht wird allerdings durch Art. 3099 CCQ im Hinblick auf die Rechte des überlebenden Ehegatten und des Kindes eingeschränkt.

Verweisungen auf das Recht eines anderen Staates

Verweisung des Ccq sind Sachnormverweisungen, vgl. Art. 3080 CCQ.

Ordre Public

Der in Art. 3081 CCQ geregelt ordre public verbietet insbesondere den Erbvertrag.


Veit Klinger

Weitere Berichte