Quellen
Distribution Act 1958 in der Fassung vom 1. Januar 2006 (“Distribution Act”), Common-law in der Ausprägung von Malaysia.
Interlokale Nachlassspaltung
Die malaysische Halbinsel und der auf Borneo gelegene Landesteil haben unterschiedliches Recht.
Interpersonelle Rechtsspaltung
Besonderes Recht gilt für Muslime und die im Parsee Intestate Succession Ordinance of the Straits Settlements bestimmten Personen.
Erbstatut
Nach Sec. 4 des Distribution Act richtet sich
- die Verteilung des beweglichen Vermögens nach dem Recht des Staates, in dem er zur Zeit seines Todes sein Domizil hatte.
- die Verteilung des unbeweglichen in Malaysia belegenen Vermögens einer ohne Hinterlassung eines Testaments verstorbenen Person nach dem Distribution Act, gleichviel wo er zur Zeit seines Todes sein Domizil hatte.
Hierüber hinausgehend richtet sich die Rechtsnachfolge von Todes wegen in bewegliches Vermögen stets nach dem Recht des letzten Domizils und die in unbewegliches Vermögen stets nach dem Belegenheitsrecht.[1]
Für die Qualifikation eines Gegenstandes als beweglich oder unbeweglich gibt es keine Gesetze und nach dem (englischen) Fallrecht (common-law), dem insoweit alle common-law Staaten folgen, kommt es auf das jeweilige Belegenheitsrecht (lex rei sitae) an.[2]
Domizil ist das Land, in dem eine Person entweder ihren ständigen Wohnsitz hat oder von dem das Gesetz annimmt, dass sie dort ihren ständigen Wohnsitz hat, so dass eine Person, um ein Domizil in einem Land zu erwerben, die Absicht haben muss, sich dort dauerhaft oder auf unbestimmte Zeit aufzuhalten. Eine Person, die die Absicht gebildet hat, ein Land zu verlassen, hört nicht auf, ihren Wohnsitz in diesem Land zu haben, bis sie entsprechend ihrer Absicht handelt.[3]
Die Rechtsprechung hat die folgenden Grundsätze aufgestellt:
- Für die Feststellung eines Domizilwechsels ist ein eindeutiger Beweis erforderlich. Der Eid der Person bezüglich der Absicht, ihr Domizil zu wechseln, erbringt keinen Beweis.
- Um das Ursprungsdomizil zugunsten des Wahldomizils zu verdrängen, geht der Beweisstandard über eine bloße Abwägung der Wahrscheinlichkeiten hinaus.
- Zwar bleibt das Erfordernis, dass eine Person "die Boote verbrannt" haben muss, bestehen, aber eine Überprüfung aller Umstände, um zu beweisen, dass der Antragsteller nicht nur in Malaysia gewohnt hat, sondern auch die Absicht hat, diesen Wohnsitz für eine unbestimmte Zeit dauerhaft zu machen, scheint zu genügen.[4]
- Eine Person muss ihre Staatsangehörigkeit nicht ablegen, um zu zeigen, dass sie ein Wahldomizil erworben hat.[5]
[1] Akmal Hidayah Halim and Azhani Arshad, Choice of Law and Recognition of Foreign Orders in the Administration of Estates in Malaysia, Australian Journal of Basic and Applied Sciences, 6(11): 17-21, 2012
[2] Chesire, North & Fawcett, Private International Law, 15. Aufl., London 2017, S. 1252.
[3] Re Bhagwan Singh Decd (1964) MLJ 360.
[4] James Sloan v. Sarala Devi Sloan (2010) 4 CLJ 483.
[5] James Sloan v. Sarala Devi Sloan (2010) 4 CLJ 483.