Internationales Erbrecht (IPR) - Uruguay (ab 16.03.2021)

Uruguay

Rechtliche Grundlagen

Ley General De Derecho Internacional Privado (IPRG); Convencion sobre derecho internacional privado (Codigo Bustamante) ist nicht in Kraft; Verträge von Montevideo über das Internationale Privatrecht und internationale Handelsrecht  in der Fassung von 1940 (Gültig im Verhältnis zwischen Paraguay, Uruguay und Argentinien).

Grundsatz

Die testamentarische und gesetzliche Erbfolge unterliegt dem Recht des Staates, in dem sich das Vermögen zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers befand (Art. 30 IPRG). 

Testamentsform

Ein schriftliches Testament, das im Ausland in Übereinstimmung mit den nach dem Recht des Ortes seiner Errichtung erforderlichen Formen errichtet wurde, ist in der Republik Uruguay der Form nach wirksam (Art. 31 Abs. 1 IPRG). 

Testierfähigkeit

Die Testierfähigkeit richtet sich nach dem Recht des Wohnsitzes (domicilio) des Erblassers zur Zeit der Testamentserrichtung.

Renvoi

Verweise auf das Recht eines anderen Staates sind Sachnormverweisungen (Art. 12 Abs. 1 IPRG). Dies gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist oder im konkreten Fall die Anwendung des materiellen Recht des Staates unvereinbar ist mit dem Zweck der Normen des IPR dieses Staates (Art. 12 Abs. 2 IPRG). 

Übersetzung: 

V. Erbfolge

Artikel 30. (Erbfolge)

(1) Die testamentarische und gesetzliche Erbfolge unterliegt dem Recht des Staates, in dem sich das Vermögen zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers befand.

(2) Das Erbrecht regelt: die Erbfähigkeit und den Vermögensübergang auf den Erben oder Vermächtnisnehmers, das Vorhandensein und den Anteil eines Noterbrechts, die Reihenfolge der Berufung zum Erben, den Anteil zur freien Verfügung, Vermächtnisse, die Pflicht zur Ausgleichung, die Wirkungen des Testaments, kurz alle Fragen der Erbfolge.

Artikel 31. (Testament)

(1) Ein schriftliches Testament, das im Ausland in Übereinstimmung mit den nach dem Recht des Ortes seiner Errichtung erforderlichen Formen errichtet wurde, ist in der Republik Uruguay gültig und wirksam.

(2) Die Testierfähigkeit richtet sich nach dem Recht des Wohnsitzes (domicilio) des Erblassers zur Zeit der Testamentserrichtung.

Artikel 32. (Erblasserschulden)

Forderungen, die in Uruguay zu befriedigen sind, haben Vorrang vor dem dort zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers vorhandenen Vermögen. Ausgenommen hiervon sind dinglich gesicherte Ansprüche auf das Vermögen des Verstorbenen, unabhängig davon, an welchem Ort sie entstanden sind.