Grundlegendes
Nach (gemein-) spanischem Erbrecht wird die Testierfreiheit durch das Noterbrecht („legitima“) bestimmter Personen eingeschränkt, Art. 763 CC-Spanien. Diese Personen sind in erster Linie die Kinder und Abkömmlinge des Erblassers und der überlebende Ehegatte berechtigt. Gibt es keine Kinder oder Abkömmlinge, erhalten außerdem überlebende Vorfahren den Noterbteil.
Noterbrecht der Kinder und Abkömmlinge
Nach (gemein-) spanischem Erbrecht sind die Noterben in erster Linie die Kinder und Abkömmlinge des Erblassers, Art. 807 Ziff. 1 CC-Spanien. Lebende Kinder schließen ihre Abkömmlinge aus, Art. 933 CC-Spanien. Ist ein noterbberechtigtes Kind des Erblassers vorverstorben und hinterlässt es Kinder (also Abkömmlinge des Erblassers), so treten diese an die Stelle des Kindes, wobei sie dessen Noterbteil zu gleichen Teilen unter sich aufteilen, Art. 933 CC-Spanien („Repräsentationsprinzip“). Ist ein Kind erbunwürdig oder wurde dem Noterben der Noterbteil wirksam entzogen, ist er nicht mitzuzählen, Art. 857 CC-Spanien. Hatte das Kind allerdings Abkömmlinge, haben diese Anspruch auf dessen Noterbteil und werden folglich mitgezählt, Art. 761, 857 CC-Spanien. Schlägt ein Noterbe sein Erbe aus, so erhalten auch seine Abkömmlinge nichts und der Noterbe wird bei der Berechnung der Erbteile nicht mitgezählt, 997 CC-Spanien.
Zur Berechnung des Noterbrechts der Kinder und Abkömmlinge nach spanischem Erbrecht ist zunächst der Teil des Vermögens des Erblassers, über den der Testator nicht frei verfügen kann (Beschränkung der Testierfreiheit) und welcher das Gesetz den Kindern vorbehält hat zu ermitteln (sog. Noterbteil). Hierzu ist zunächst der Netto-Nachlass zu ermitteln. Der Wert des Netto-Nachlasses wird durch Abzug der Schulden und Lasten vom Wertes des Aktivnachlasses zum Todestag ermittelt, Art. 818 Abs. 1 CC-Spanien. Maßgeblich ist der Wert zum Zeitpunkt des Erbfalles maßgeblich ist, Art. 818 Abs. 1 CC-Spanien. Nicht bei der Berechnung des Wertes des Nachlasses zu berücksichtigen sind die durch Testament auferlegte Lasten (z.B. Vermächtnis oder Auflage), Art. 818 Abs. 1 a.E. CC-Spanien. Dem Netto-Nachlass sind die lebzeitigen ausgleichungspflichtigen Schenkungen hinzuzurechnen, Art. 818 Abs. 2 CC-Spanien. Hinzuzurechnen sind im Grundsatz alle ausgleichunspflichtigen Schenkungen. Ob die Schenkung ausgleichungspflichtig ist, ist nach Art. 1035 bis 1050 CC zu bestimmen.
Den Kindern sind hiervon zwei Drittel vorbehalten. Ein Drittel ist dabei jeder Verfügung des Erblassers entzogen (sog. „legítima estricta“). Wurde der Erblasser von mehreren Kindern überlebt, erhalten diese gleiche Anteile am strengen Noterbteil, Art. 932 CC.
Ein zweites Drittel (sog. „Mejora“ oder Aufbesserung) kann der Testator nur zu Gunsten seiner Kinder oder Abkömmlinge verfügen, Art. 823 CC.
Beschwerungen (z.B. mit einem Vermächtnis oder Auflage) oder Beschränkungen (z.B. Fideikommiss) der Aufbesserung sind nur zulässig, sofern die Beschränkung einen anderen Noterben oder dessen Abkömmlinge begünstigt, Art. 824 CC (allgemeine Regelung), 782 (Fideikommiss). Allerdings ist die Aufbesserung immer mit dem Noterbrecht des überlebenden Ehegatten, welche in einem Nießbrauch an der Aufbesserung besteht, belastet, Art. 834 CC.
Über das letzte Drittel des Nachlasses kann der Erblasser frei verfügen, sogenanntes freies Drittel („tercio de libre disposición“), Art. 808 Abs. 4 CC. Er kann es insbesondere einem Noterben oder einem Außenstehenden alleine zuwenden.
Um eine Gleichbehandlung der Noterben sicherzustellen, hat unter den Voraussetzungen des Art. 819 CC-Spanien eine Anrechnung der Schenkungen („Imputación de donaciones“) auf ihren Noterbteil zu erfolgen.
Ein Vermächtnis (oder eine Auflage) zu Gunsten eines Noterben ist nur dann auf die Aufbesserung anzurechnen, wenn der Erblasser dies ausdrücklich bestimmt hat oder wenn sie nicht vom freien Teil gedeckt ist, Art. 828 CC.
Noterbteil der Vorfahren
Wird der Erblasser nicht von Kindern oder anderen Abkömmlingen überlebt, sind dessen Eltern und andere Vorfahren (Aszendenten) Noterben, Art. 807 Ziff. 2 CC. Der Noterbteil der Eltern und Vorfahren beträgt die Hälfte des Nachlasses. Erben sie neben einem Ehegatten, beträgt ihr Noterbteil ein Drittel des Nachlasses, Art. 809 CC.
Noterbteil des Ehegatten
Zum Kreis der Noterben gehört auch der überlebende Ehegatte, Art. 807 Ziff. 3 CC. Sind die Eheleute getrennt, besteht kein Anspruch, Art. 834 CC. Keine Voraussetzung für eine Trennung in diesem Sinne ist die Beachtung bestimmter Förmlichkeiten. Hat der Erblasser dem Ehegatten in der Form des Art. 84 CC verziehen, erhält dieser auch im Fall der Trennung den Noterbteil, Art. 835 CC.
Neben Kindern und anderen Abkömmlingen erhält der Ehegatte einen Nießbrauch an dem Aufbesserungs-Drittel, Art. 834 CC-Spanien. Sind keine Kinder und anderen Abkömmlinge vorhanden, erhält der überlebende Ehegatte einen Nießbrach an der Hälfte des Nachlasses, Art. 837 CC-Spanien. Sind weder Kinder und andere Abkömmlinge noch Vorfahren vorhanden, erbt der Ehegatte einen Nießbrauch an zwei Drittel des Nachlasses, Art. 838 CC.
Die Erben können vom überlebenden Ehegatten die Abgeltung des (erbrechtlichen) Nießbrauchs verlangen, Art. 839 CC-Spanien. Hierzu müssen sie dem überlebenden Ehegatten eine Leibrente, die Erträge bestimmter Güter oder Geld zuweisen.
Neben dem Noterbteil erhält der überlebende Ehegatte auch Dasjenige, was ihm auf Grund des Endes der Ehe zusteht.
Durchsetzung des Noterbrechts
Das Noterbrecht beeinträchtigende Verfügungen und Rechtsgeschäfte werden auf Antrag herabgesetzt. Zunächst sind Erbeinsetzungen herabzusetzen, Art. 814 CC-Spanien. Sodann sind Vermächtnissen zu Gunsten eines anderen herabzusetzen, Art. 817 CC-Spanien. Die Herabsetzung der Erbeinsetzung und von Vermächtnissen erfolgt im Rahmen der Erbteilung. Führt die Herabsetzung der Vermächtnisse und Auflagen nicht dazu, dass der Noterbe seinen Noterbteil erhält, sind etwaige Schenkungen, welche den Noterbteil schmälern, herabzusetzen.
Bei mehreren Schenkungen sind zunächst die letzten Schenkungen herabzusetzen bzw. zu streichen, Art. 656 CC-Spanien. Ist bei mehreren Schenkungen nicht feststellbar, welche zuletzt erfolgte, sind die Schenkungen zu gleichen Teilen herabzusetzen, Art. 654 Abs. 2 CC-Spanien.
Statthafte Klageart zur Durchsetzung des Anspruchs auf Herabsetzung der Schenkung und Herausgabe an den Nachlass ist die Herabsetzungsklage. Aktivlegitimiert ist jeder Noterbe, dessen Noterbrecht durch das Geschenk beeinträchtigt wurde, Art. 655 Ab. 1 CC-Spanien. Die Noterben können zu Lebzeiten des Erblassers auf den Anspruch auf Klageerhebung nicht verzichten, Art. 655 Ab. 2 CC-Spanien. Der Klageanspruch verjährt nach in vier Jahren (str.).