Im Grundsatz sind Verträge über das Erbrecht (pacte sur succession future) nach französischem Recht verboten (vgl. Art. 1130, 791 CCF). Das Verbot ist materieller Natur (Döbereiner, Ehe- und Erbverträge im deutsch-französischen Rechtsverkehr, S. 213 m.w.N.).
Nach Art. 1390 CC können die Ehegatten aber im Ehevertrag vereinbaren, dass im Fall der Auflösung der Ehe infolge des Todes eines Ehegatten der Überlebende bestimmte persönliche Gegenstände des Verstorbenen erhält. Nach Art. 929 CCF kann der Noterbe ganz oder teilweise auf das Recht verzichten, die Herabsetzung der Schenkung bzw. testamentarischen Anordnung (action en réduction contre une libéralité portant atteinte à la réserve) geltend zu machen. Der Erbvertrag bedarf zur Wirksamkeit der notariellen Beurkundung (Art 930 CCF). Nach Art. 1527 CCF kann außerdem auf Erhebung der Herabsetzungsklage (action en retranchement avant le dècès de l´époux survivant) vor dem Tod des überlebenden Ehegatten verzichtet werden.
Ist nach Art. 25 EuErbVO das Recht eines Staates, der den Erbvertrag generell erlaubt (z.B. Deutschland) berufen, so sind dessen Wirkungen auch in Frankreich anzuerkennen. Ein Verstoß gegen den französischen ordre public ist - jedenfalls soweit es um den Verzicht auf den Pflichtteil oder um Vereinbarungen zwischen Ehegatten geht - nicht anzunehmen (vgl. Döbereiner in Erbrecht in Europa, 4. Auflage, Länderteil Frankreich, Rn. 37).

