Gemäß Art. 968 CCF ist die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments im französischen Recht im Grundsatz verboten. Es handelt sich um ein formelles Verbot (Cass. Civ 1re, 21 novembre 20212, D 2013, 880).
Ein nach dem Formstatut wirksam errichtetes gemeinschaftliches Testament wird daher seiner Form nach in Frankreich als wirksam anerkannt. Soweit französisches Erbrecht betreffend die Wirkungen eines Erbvertrags zur Anwendung kommt - in der fanzösischen Literatur wird davon ausgegangen, dass diese Frage sich nach Art. 25 EuErbVO bestimmt - entfaltet das gemeinschaftliche Testament aber keine Bindungswirkung.