Zulässigkeit des gemeinschaftlichen Testaments in Frankreich

Frankreich

Gemäß Art. 968 CCF ist die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments im französischen Recht im Grundsatz verboten. Es handelt sich um ein formelles Verbot (Cass. Civ 1re, 21 novembre 20212, D 2013, 880).

Ein nach dem Formstatut wirksam errichtetes gemeinschaftliches Testament wird daher seiner Form nach in Frankreich als wirksam anerkannt. Soweit französisches Erbrecht betreffend die Wirkungen eines Erbvertrags zur Anwendung kommt - in der fanzösischen Literatur wird davon ausgegangen, dass diese Frage sich nach Art. 25 EuErbVO bestimmt -  entfaltet das gemeinschaftliche Testament aber keine Bindungswirkung. 

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