Grundlagen
Die gesetzliche Erbrecht der Verwandten ist in den Art. 733 ff Code Civil Francais (CCF) geregelt.
Grundprinzipien
Die gesetzliche Erbfolge wird von dem Grundsatz des Erbens nach Ordnungen und Graden bestimmt.
Erben nach Ordnungen („ordres“)
Das französische Erbrecht teilt die zur Erbfolge berufenen Verwandten in 4 Ordnungen ein:
- Die Erben der 1. Ordnung sind nach Art. 745 CC die Nachkommen nach Art. 745 CC; (descendent), also Kinder und Kindeskinder. Volladoptierte Kinder und uneheliche Kinder haben volle Rechte.
- Erben der 2. Ordnung sind die sog. "privilegierten Aszendenten" (ascendent); Nach Art. 746 und 748 CC sind dies die Eltern, und deren Abkömmlinge (Geschwister des Erblassers und deren Kinder).
- Erben der 3. Ordnung sind die anderen, nicht privilegierten Vorfahren, also Großeltern, Urgroßeltern, Ururgroßeltern, etc.
- Erben der 4. Ordnung sind die anderen Seitenverwandten bis zur 4. Generation. Dies sind nach Art. 753 und 755 CC z.B. Onkel, Tanten, Cousinen, Cousins.
Lebende Mitglieder einer Ordnung schließen Mitglieder einen höheren Ordnung im Grundsatz von der Erbfolge aus. Dieser Grundsatz wird jedoch im Fall des Art. 738-1 Code Civil durchbrochen: Hinterlässt der Erblasser einen Erben der 2. Ordnung aber keinen Ehegatten, so wird der Nachlass in eine mütterliche und eine väterliche Linie aufgespalten. Ist ein Elternteil kinderlos vorverstorben, erbt der überlebende Elternteil gleichwohl nur die Hälfte. Die andere Hälfte fällt an die Verwandten des vorverstorbenen Elternteils in aufsteigender Linie. Dieser Grundsatz der Spaltung des Nachlasses in eine väterliche und mütterliche Linie („ferne") gilt auch, wenn keine Personen der ersten und zweiten Ordnung erben (vgl. Art. 747 Code Civil).
Gradualsystem
Innerhalb einer Ordnung schließt eine gradnähere Person eine im Grad (degrés) entfernter verwandte Person von der Erbfolge aus (vgl. Art. 739 ff CC). Die Verwandtschaft wird nach Art. 735 CC durch die Zahl der vermittelnden Geburten bestimmt. Jede Geburt ist ein Grad. Die Reihe mehrerer aufeinander folgender Grade heißt dabei Linie (ligne), vgl. Art. 736 CC. Zur Ermittlung des Grades der Verwandtschaft innerhalb einer Linie ist die Zahl der vermittelnden Geburten herunter zu zählen, vgl. Art. 737 CC. In der Seitenlinie ist zunächst bis zum gemeinsamen Vorfahren hochzuzählen und dann wieder hinunter zu zählen (Art. 738 CC). Bestehen mehrere Erben mit gleichem Verwandtschaftsgrad, so wird die Erbschaft unter diesen Verwandten zu gleichen Teilen aufgeteilt.
Repräsentationsprinzip
Im Falle des Vorversterbens, der Erbunwürdigkeit und des Erbunfähigkeit treten an die Stelle des wegfallenden Erben dessen Kinder zu gleichen Teilen ("Repräsentationsprinzip"). Anders als im deutschen Erbrecht wird im Falle der Ausschlagung der Erbschaft durch einen der Miterben.
Gesetzliches Erbrecht der Verwandten
Gibt es keinen überlebenden Ehegatten, erben die Abkömmlinge (descendant) des Erblassers allein (vgl. Art. 745 CC). Kinder erben untereinander zu gleichen Teilen. Hierbei ist seit dem Reformgesetz vom 3. Januar 1972 unerheblich, ob es sich um eheliche oder nicht-eheliche Abkömmlinge handelt. Volladoptierte Kinder sind leiblichen Kindern gleichgestellt. Lebende Abkömmlinge schließen die Erben höherer Ordnung von der Erbfolge aus (Art. 745, 746, 750 CC). Das Repräsentationsprinzip findet uneingeschränkt Anwendung. Sind keine Erben der ersten Ordnung berufen, so kommen die Erben der 2. Ordnung, die privilegierten Verwandten (ascendant), also Eltern und deren Abkömmlinge, zum Zug. Überleben nur die Eltern ohne Kinder (also Geschwister des Erblassers) zu hinterlassen, erben sie allein zu gleichen Teilen (Art. 736 CC). Neben Geschwistern des Erblassers erben die Eltern zu ½. Sind keine Erben der ersten und zweiten Ordnung berufen, so kommen die nicht privilegierten Vorfahren der 3.Ordnung zum Zug. Dabei ist die Trennung des Nachlasses in mütterlichen und väterlichen Teil zu beachten (fente). Wird der Erblasser nur von Vorfahren einer Linie überlebt, so fällt der Nachlass diesen Vorfahren allein zu. Sind keine Erben der ersten, zweiten und Dritten Ordnung berufen, so kommen die Seitenverwandten (collatereux) bis zum sechsten Grad zum Zug (4. Ordnung).
Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten
Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten ist davon abhängig, welche Verwandten den Erblasser überlebt haben.