Nachweis des Erbrechts in Frankreich

Frankreich

Nach Art. 730 CCF kann die Erbenstellung durch alle Beweismittel nachgewiesen werden. Der Beitrag zeigt auf, wie bei einem unstreitigen Sachverhalt der Nachweis des Erbrechts in Frankreich in der Praxis geführt wird. 

Erbschein

Einen Erbschein gibt es in Frankreich, mit Ausnahme der 3 Departements Elsaß-Lothringens nicht. Seit Inkrafttreten der EuErbVO kann allerdings mittels eines vom zuständigen deutschen Gericht erteilter Erbscheins die Rechtsnachfolge nachgewiesen werden. 

Offenkundigkeitsurkunde

In der Praxis am wichtigsten ist die in Art. 730-1 ff CCF gergelte Offenkundigkeitsurkunde (Acte de Notoriété). Sie bescheinigt das Erbrecht und den Umfang des Erbrechts und erbringt nach Art. 730-3 CCF bis zum Beweis des Gegenteils den Beweis der Erbenstellung. 

Niedergelegt werden in der Urkunde alle für den Erbfall maßgeblichen Umständen, insbesondere

  • Name des Erblassers,
  • Angaben zum Beruf und die güterrechtlichen Verhältnissen,
  • Vorhandensein letztwilliger Verfügungen,
  • Nächste Angehörige,
  • Testamentarische Erben und andere Begünstigte

Die Offenkundigkeitsurkunde kann entweder vor einem (französischen) Notar oder vor dem zuständigen Nachlassgericht (Tribunal d´instance) errichtete werden.

Bei der Abfassung sind alle verwertbaren Beweismittel zu berücksichtigen (z.B. das Familienstammbuch des Verstorbenen). Der Antragsteller hat zu versichern, dass die Angaben richtig sind und er somit zur Erbschaft berufen ist. 

Ist der Wert der Aktiva höchstens 5.335,72 € und beinhaltet der Nachlass keine Immobilien, kann der acte de notoriété durch das certificat d´héréditié ersetzt werden, dass von dem örtlichen Bürgermeisteramt (mairie) ausgestellt wird. 

Inventar

Der Nachweis des Erbrechts kann auch durch ein notarielles Inventar (intitulé d'inventaire) erbracht werden. Es bezeichnet den Namen, Wohnort und die Eigenschaften der Beteiligten (z.B. gesetzlicher Erben, Vermächtnisnehmer, testamentarischer Erbe).

Die Errichtung des Inventars kann jeder Erbe verlangen. Dies ist insbesondere dann erforderlich, wenn der Erbe die Erbschaft unter Beschränkung der Haftung auf den Nachlass annehmen will (vgl. Art. 793, 802 CCF). Der Erbe hat drei Monate Zeit, das Bestandsverzeichnis zu errichten (Art. 795 CCF). Die Frist für die Errichtung des Inventars beginnt mit dem Tag des Todes des Erblassers. Zuständig für die Aufnahme des Inventars ist der Notar. 

Eigentumsnachweis

Diese notarielle Urkunde (certificat de propriété), in welcher der Notar die Berechtigung des Benannten feststellt, ist erforderlich für den Übergang von Renten und Namenspapieren.

Notarielle Bescheinigung über Grundstücksrechte

Für Zwecke der Eintragung des Eigentumserwerbs an einer Immobilie kann das Hypotheken-Register den Nachweis durch amt durch Vorlage eines Eigentumsnachweises nachzuweisen (Art. 29 Décret vom 4. Januar 1955). Auf die Errichtung einer attestation immobilière kann verzichtet werden, wenn es innerhalb von 10 Monaten nach dem Erbfall zu einer Erbauseinandersetzung kommt, die im Grundbuch eingetragen wird (Art. 29 Décret vom 4. Januar 1955). Die Ausfertigung der Bescheinigung muß von den Erben innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall beantragt und spätestens vier Monate nach Antragstellung veröffentlicht sein.

Europäisches Nachlasszeugnis

Für Erbfälle ab dem 17.08.2015 kann der Nachweis der Erbenstellung auch durch ein von der zuständigen Stelle erstellten Europäisches Nachlasszeugnis  (certificat successoral européen, kurz CSE) geführt werden. Die internationale Zuständigkeit der Gerichte von Frankreich bestimmt sich nach der EuErbVO. Funktional zuständig für die Erteilung in Frankreich ist der Notar. Daneben bleiben auch die Möglichkeiten des Nachweises nach französischem Recht bestehen.

Weitere Berichte