Rechtliche Grundlagen
Der Pflichtteil ist in Art. 505 ff des türkischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) geregelt.
Rechtsnatur des Pflichtteils nach türkischem Recht
Der Pflichtteil sichert bestimmten nahen Angehörigen einen unverzichtbaren Mindestanteil am Nachlass. Auch wenn der Erblasser durch ein Testament andere Anordnungen getroffen hat, darf dieser Pflichtteil nicht entzogen werden (sog. Noterbrecht). Die Testierfreiheit des Erblassers ist also eingeschränkt.
Pflichtteilsberechtigte nach türkischem Recht
Pflichtteilsberechtigte nach türkischem Recht sind
- die Abkömmlinge (Kinder, Enkel),
- die Eltern und
- der überlebende Ehegatte.
Pflichtteilsquoten
Gemäß Art. 506 ZGB beträgt die Pflichtteilsquote für
- Abkömmlinge: ½ des gesetzlichen Erbteils,
- Eltern: ¼ des gesetzlichen Erbteils,
- Überlebender Ehegatte:
- wenn der überlebende Ehegatte neben Erben der ersten oder zweiten Ordnung erbt, erhält er 100 % seines gesetzlichen Erbteils,
- wenn der überlebende Ehegatte mit Erben der dritten Ordnung oder allein erbt, erhält er ¾ seines gesetzlichen Erbteils.
Schenkungen
Schenkungen werden dem Nachlass zur Berechnung des Pflichtteils hinzugerechnet.