Gesetzliche Grundlagen
Die Gesetzliche Erbfolge nach türkischem Recht ist in den Art. 495 – 501 des türkischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) geregelt.
Eintritt der gesetzlichen Erbfolge nach dem Recht der Türkei
Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn der Erblasser kein Testament oder keinen Erbvertrag errichtet hat oder wenn die darin enthaltenen Erbeinsetzung unwirksam ist.
Erben nach Ordnungen
Es werden folgende Ordnungen unterschieden, wobei die gesetzlichen Erben einer vorgehenden Ordnung die gesetzlichen Erben der nachgehenden Ordnung von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen:
1. Ordnung
Erben der 1. Ordnung sind die Kinder, Enkel und Urenkel. Mehrere Kinder erben zu gleichen Teilen. Abkömmlinge vorverstorbener Kinder treten an die Stelle der Kinder (Erben nach Stämmen).
Nichteheliche Kinder sind ehelichen Kindern gleichgestellt.
Adoptierte Kinder stehen Kindern gleich.
Vaterschaftsfeststellungsklagen sind auch nach dem Tod des Erblassers möglich.
2. Ordnung
Sind keine Abkömmlinge vorhanden, erben die Eltern des Erblassers als Erben zweiten Ordnung.
Sind beide Eltern verstorben, geht ihr Anteil auf ihre weiteren Kinder (Geschwister des Erblassers) über.
3. Ordnung
Leben auch keine Eltern oder Geschwister mehr, erben die Großeltern.
Sind die Großeltern verstorben, erben deren Kinder (Onkel, Tanten).
4. Ordnung
Sind keine Erben aus den ersten drei Ordnungen und kein überlebender Ehegatte vorhanden, fällt der Nachlass an den türkischen Staat.
Gesetzlicher überlebenden Ehegatten
Der überlebende Ehegatte gehört nicht zu einer Erbenordnung, sondern erbt immer neben den gesetzlichen Erben der jeweiligen Ordnung. Die Quote des überlebenden Ehegatten beträgt gemäß Art. 499 ZGB
- neben Nachkommen: ¼ des Nachlasses (¾ gehen an die Kinder).
- neben den Eltern: ½ des Nachlasses (½ geht an die Eltern).
- neben den Großeltern: ¾ des Nachlasses (¼ geht an die Großeltern).