Rechtsgrundlagen
Internationale Abkommen
Anlage zu Art. 20 des Konsularvertrags zwischen dem Deutschen Reich und der Türkischen Republik vom 28.5.29; Haager Übereinkommen von 1961 über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht (Haager Testamentsformübereinkommen)
Nationales IPR
Gesetz über das Internationale Privat- und Zivilverfahrensrecht (IPRG).
Erbstatut
Die Erbschaft unterliegt dem Heimatrecht des Erblassers, Art. 20 Abs. 1 S. 1 IPRG. Auf das in der Türkei belegene unbewegliche Vermögen ist türkisches Recht anwendbar. Art. 20 Abs. 1 S. 2 IPRG,
Auf Personen mit mehr als einer Staatsangehörigkeit, wenn sie nicht die türkische Staatsangehörigkeit haben, wird dasjenige Recht angewandt, zu dem die engste Verbindung besteht. Art. 4 Abs. 1 b IPRG.
Testierfähigkeit
Die Testierfähigkeit unterliegt dem im Zeitpunkt der Verfügung von Todes wegen geltenden Heimatrecht des Testierenden. Art. 20 Abs. 5 IPRG.
Testierform
Vorrangig gelten die Regeln des Haager Testamentsformübereinkommen. Ein Testament kann in der Form des am Ort ihrer Vornahme geltenden Rechts oder in derjenigen Form geschlossen werden, die das auf das Rechtsgeschäft selbst anzuwendende Recht vorsieht. Art. 20 Abs. 4 i.V.m Art. 7 IPRG.