Österreichisches Nachlssverfahrensrecht: Das Ausfolgungsverfahren

Österreich

Gegenstand des Ausfolgungsverfahrens

Ist über das im Inland gelegene bewegliche Vermögen nicht abzuhandeln (§ 106 JN), so hat es das Gericht auf Antrag einer Person, die auf Grund einer Erklärung der Heimatbehörde des Verstorbenen oder der Behörde des Staates, in dem der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte, zur Übernahme berechtigt ist, mit Beschluss auszufolgen, §150  Ausserstreitgesetz (AußerStrG). 

Das Ausfolgungsverfahren ist ein eigenes Verfahren, das vom Abhandlungsverfahren zu unterscheiden ist. (EFSlg 118.966). Es ist also bezüglich des beweglichen inländischen Vermögens (z.B. Bankguthaben) durchzuführen, wenn das Verlassenschaftsverfahren an sich im Ausland durchgeführt wird.

Wurde der ausländische bewegliche Nachlass eines Inländers von der ausländischen Behörde in die Abhandlung mit einbezogen, dann hat das österreichische Gericht darüber trotzdem die Abhandlung zu pflegen (163/ 7767 OGH RPflSlgA 1987).

Antragsberechtigung

Antragsberechtigt ist eine Person, die

  1. aufgrund einer Erklärung der Heimatbehörde des Verstorbenen oder
  2. der Behörde des Staates, in dem der Verstorbene sei¬nen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte, 

zur Übernahme berechtigt ist.

Zuständigkeit

Das Gericht, das zur Abhandlung des unbeweglichen Nachlasses eines Ausländers berufen ist, ist zur Durchführung des Ausfolgungsverfahrens zuständig (RpfSlGA 1988, 33/7802). subsidiär das Bezirksgericht Innere Stadt Wien.