Internationales Privatrecht (IPR) Österreich – Internationales Erbrecht

Österreich

Quellen

Haager Übereinkommen von 1961 über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht; Freundschafts- und Niederlassungsvertrag vom 9. September 1959 zwischen der Republik Österreich und dem Kaiserreich Iran; Vertrag vom 16. Dezember 1954 zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über den wechselseitigen rechtlichen Verkehr; Vertrag vom 11. Dezember 1963 zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen über die wechselseitigen Beziehungen in bürgerlichen Rechtssachen und über Urkundenwesen; Vertrag vom 9. April 1965 zwischen der Republik Österreich und der ungarischen Volksrepublik über Nachlassangelegenheiten. Gesetz über das internationale Privatrecht (IPRG) vom 15.6.1978, BGBl. Nr. 304/1978.

Erbstatut für Erbfälle bis zum 17. August 2015

Grundsatz

Nach § 28. (1) IPRG (Österreich) ist die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach dem Personalstatut des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes zu beurteilen. Nach § 28 (2) IPRG ist für den Fall, dass eine Verlassenschaftsabhandlung in Österreich durchgeführt wird, der Erbschaftserwerb und die Haftung für Nachlaßschulden nach österreichischem Recht zu beurteilen.

Erbfähigkeit und Erbunwürdigkeit

Anzuwenden ist das Personalstatut des Erben.

Form einer Verfügung von Todes wegen

Gemäß § 30 IPRG ist das Personalstatut des Erblassers im Zeitpunkt der Rechtshandlung maßgeblich. Ist die letztwillige Verfügung nach diesem Recht nicht gültig, wohl aber nach dem Personalstatut des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes, so ist die letztwillige Verfügung aber gleichwohl nach den vorgehenden Regeln des Haager Übereinkommens wirksam.

Rück- und Weiterverweisung

Nach § 5 IPRG ist eine Rück- und Weiterverweisung zu beachten, wenn im Besonderen nicht auf das Sachrecht verwiesen wird. Verweist das fremde Recht auf österreichisches Recht zurück, so ist österreichisches Recht maßgebend. Verweist das fremde Recht auf ein Recht, auf das bereits verwiesen worden ist, so ist das Recht maßgebend, auf das erstmals verwiesen wurde.

Erbstatut für Erbfälle ab dem 17. August 2015

Österreich ist Mitgliedsstaat der am 17. August 2012 in Kraft getretenen EuErbVO und somit bestimmt sich das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Erbrecht im Hinblick auf Personen, die am 17. August 2015 oder danach verstorben sind, nach der EuErbVO (Art. 83 Abs. 1 EuErbVO). Vorwirkungen entfaltet die EuErbVO allerdings im Hinblick auf die Rechtswahl  und die formelle und materielle Wirksamkeit. Internationale Übereinkommen Österreich gehen den Regeln der EuErbVO vor (Art. 75 EuErbVO). Ordre Public

Das verwiesene Recht ist nicht anzuwenden, soweit seine Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist (§ 6 IPRG).