Das Nachlassverfahren in Österreich

Österreich

Anwendungsbereich

Das Verlassenschaftsverfahren wird in den §§ 143 ff Ausserstreitgesetz (AußerStrG) geregelt. Es ist  jedenfalls durchzuführen, sobald der Verstorbene Immobilienvermögen in Österreich hat. Das Verfahren  ist von Amts wegen einzuleiten, sobald ein Todesfall durch eine öffentliche Urkunde oder sonst auf unzweifelhafte Weise bekannt ist. (§ 143 Abs. 1 AußerStrG).

Gerichtskommissär

Vom Gericht wird ein Gerichtskommissär (Notar) bestellt, der für die Abwicklung der Verlassenschaft zuständig ist. Diese kann auch schriftlich abgehandelt werden (§3 GKoaerG) etwa durch einen Rechtsanwalt in Vertretung der Erben. 

Todesfallsaufnähme

Zuallererst in eine Todesfallsaufnähme zu errichten (§ 145 Äußerster) in der der Vermögensstand des Verstorbenen auf einem eigens dafür vorgesehenen Formular aufgenommen wird. Sind Aktiven der Verlassenschaft nicht vorhanden oder übersteigen diese nicht den Wert von ‚¬ 4.000,--  und sind auch Eintragungen in öffentlichen Büchern nicht erforderlich, unterbleibt die Abhandlung. (§ 153 AusserStrG).  Eine überschuldete Verlassenschaft kann auf Antrag der Gläubiger an diese  an Zahlung statt überlassen werden. § 154 AusserStrG).

Erbantrittserklärung

Der Gerichtskommissär hat nach der Aktenlage alle Erben nachweislich aufzufordern, eine Erbantrittserklärung abzugeben. (§ 157 AusserStrG).  Es kann sich hierbei um eine „bedingte“ Erbserklärung handeln (§ 801 ABGB) wobei das Wort bedingt nicht wörtlich zu verstehen ist  sondern handelt es sich hierbei  um eine Erbschaft mit  der rechtlichen Wohltat des Inventariums  und haftet der Erbe lediglich bis zur Höhe des Wertes des geerbten Vermögens. (§ 802 ABGB) (Das Verlassenschaftsverfahren an und für sich ist bedingungsfeindlich)  oder  in einer unbedingten Erbserklärung, also Haftung für etwaige Schulden auch mit dem eigenen Vermögen. (§ 801 ABGB),

Je nach Art dieser Erbserklärung unterscheidet sich der weitere Verlauf des Verfahrens: bei einer „bedingten“ Erbserklärung ist ein Inventar über das Vermögen des Erblassers zu errichten und sind die einzelnen Gegenstände und Rechte  zu bewerten. (§ 165 AusserStrG) u.U. durch Beiziehung von Sachverständigen. Ferner sind die Verlassenschaftsglaeubiger einzuberufen. (§ 174 AusserStrG, §§ 813 bis 815 ABGB).

Wird eine unbedingte Erbserklärung abgegeben, so hat der Erbe das Verlassenschaftsvermögen in all seinen Bestandteilen zu beschreiben – wie beim Inventar – und selbst zu bewerten. (§ 170 AusserStrG).

Einantwortungsurkunde

Stehen die Erben und  deren Quote fest und ist die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen nachgewiesen, so hat das Gericht den Erben die Verlassenschaft einzuantworten. (§ 177 ABGB) und einen diesbezüglichen Beschluss auszustellen (Einantwortungsurkunde) (§ 178 AusserStrG) (ähnlich dem Erbschein). Auf Grund dieser kann dann über den Nachlass verfügt werden (§ 182 AusserStrG) und Eintragungen ins Grundbuch erfolgen.

Kein Kostenersatz

Im Verlassenschaftsverfahren findet kein Kostenersatz statt. (§ 185 AusserStrG).