Gesetzliche Erbfolge – Österreich

Österreich

Die „gesetzlichen Erbfolge“ ist in (§§ 727 ff. ABGB Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) geregelt.

Allgemeines

Die gesetzliche Erbfolge gemäß § 727 AGBG  tritt ein, wenn:

  • es kein Testament bzw. keinen Erbvertrag gibt
  • das Testament bzw. der Erbvertrag ungültig ist
  • das Testament bzw. der Erbvertrag nicht das gesamte vererbbare Vermögen der Verstorbenen/des Verstorbenen betrifft
  • die Erben nicht zur Erbschaft gelangen, weil sie z.B. auf die Erbschaft verzichtet haben oder bereits vor der Verstorbenen/dem Verstorbenen gestorben sind.

Gesetzliche Erben sind

  • der Ehegatte und
  • diejenigen Personen, die mit dem Erblasser in nächster Linie verwandt sind, § 727 AGBG.

Erbrecht der Verwandten

Erbberechtigt sind Verwandte aus ehelicher und unehelicher Abstammung. Ein durch Anerkenntnis oder Feststellungsurteil begründetes Abstammungsverhältnis bleibt solange bestehen, als es nicht auf dem gesetzlich vorgesehenen Weg beseitigt wird.

Geerbt wird gemäß § 731 AGBG nach 4 Linien (auch „Parentelen“ genannt), wobei das Vorhandensein von Personen einer vorgehenden Parentel die Erben einer nachfolgenden Parentel von der Erbfolge ausschließen. Andere Verwandte erben nicht nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge. § 743 AGBGB. 

1. Linie (Kinder und andere Abkömmlinge)

Wenn der Verstorbene Kinder hat, fällt ihnen die gesamte Verlassenschaft zu. Mehreren Kindern fällt die Verlassenschaft zu gleichen Teilen zu. 733 AGBGB. 

Wenn ein Nachkomme des Verstorbenen vor ihm gestorben ist und seinerseits Nachkommen hinterlassen hat, fällt der Anteil, der dem verstorbenen Nachkommen gebührt hätte, dessen Kindern zu gleichen Teilen zu. § 733 AGBGB. 

Auf diese Art wird eine Verlassenschaft nicht nur dann geteilt, wenn Enkel von verstorbenen Kindern mit noch lebenden Kindern oder entferntere Nachkommen mit näheren Nachkommen des Verstorbenen zusammen treffen, sondern auch dann, wenn die Verlassenschaft bloß zwischen Enkeln von verschiedenen Kindern oder zwischen Urenkeln von verschiedenen Enkeln zu teilen ist. Es können also die von jedem Kind hinterlassenen Enkel und die von jedem Enkel hinterlassenen Urenkel nie mehr und nie weniger erhalten, als das verstorbene Kind oder der verstorbene Enkel erhalten hätte, wenn es oder er am Leben geblieben wäre. § 734 AGBGB. 

Nichtehehliche Kinder stehen ehelichen Kinder gleich. 

2. Linie (Eltern und ihre Nachkommen)

st kein Nachkomme des Verstorbenen vorhanden, so fällt die Verlassenschaft den mit ihm in zweiter Linie Verwandten, also seinen Eltern und deren Nachkommen zu. Leben noch beide Eltern, so gebührt ihnen die ganze Verlassenschaft zu gleichen Teilen. Ist ein Elternteil verstorben, so treten dessen Nachkommen in sein Recht ein. Die Hälfte, die dem Verstorbenen gebührt hätte, wird nach den §§ 732 bis 734 geteilt.

Wenn beide Eltern des Verstorbenen verstorben sind, wird die eine Hälfte der Verlassenschaft, die dem einen Elternteil zugefallen wäre, unter dessen Nachkommen, die andere Hälfte aber unter den Nachkommen des anderen nach den §§ 732 bis 734 geteilt. Haben die Eltern nur gemeinsame Kinder oder deren Nachkommen hinterlassen, so teilen diese die beiden Hälften unter sich gleich. Sind aber außer diesen noch Kinder nur eines Elternteils vorhanden, so erhalten diese und deren Nachkommen nur den ihnen von der Hälfte gebührenden Anteil. § 736 AGBGB. 

Hat ein verstorbener Elternteil des Verstorbenen keine Nachkommen hinterlassen, so fällt die gesamte Verlassenschaft dem anderen noch lebenden Elternteil zu. Ist auch dieser verstorben, so wird die gesamte Verlassenschaft unter seinen Kindern und Nachkommen nach den bereits angeführten Grundsätzen verteilt. § 737 AGBGB. 

3. Linie (Großeltern und ihre Nachkommen)

Sind die Eltern des Verstorbenen ohne Nachkommen verstorben, so fällt die Verlassenschaft der dritten Linie, also den Großeltern und ihren Nachkommen zu. Die Verlassenschaft wird dann in zwei gleiche Teile geteilt. Die eine Hälfte gebührt den Eltern des einen Elternteils des Verstorbenen und ihren Nachkommen, die andere den Eltern des anderen und ihren Nachkommen. § 738 AGBGB. 

Jede dieser Hälften wird unter den Großeltern der einen und der anderen Seite, wenn sie beide noch leben, gleich geteilt. Ist ein Großelternteil oder sind beide Großeltern von der einen oder anderen Seite gestorben, so wird die dieser Seite zugefallene Hälfte zwischen den Kindern und Nachkommen dieser Großeltern nach den Grundsätzen geteilt, nach denen in der zweiten Linie die ganze Verlassenschaft zwischen den Kindern und Nachkommen der Eltern des Verstorbenen geteilt wird (§§ 735 bis 737). § 739 AGBGB. 

Sind von der Seite eines Elternteils beide Großeltern ohne Nachkommen verstorben, so fällt den von der anderen Seite noch lebenden Großeltern oder nach deren Tod deren Kindern und Nachkommen die gesamte Verlassenschaft zu. § 740 AGBGB. 

4. Linie (Urgroßeltern) 

Gibt es auch keine Erben der dritten Linie, sind die Urgroßeltern des Verstorbenen zur gesetzlichen Erbfolge berufen. Auf die Großeltern des einen Elternteils des Verstorbenen entfällt die eine Hälfte der Verlassenschaft, auf die Großeltern des anderen Elternteils die andere Hälfte. Jede Hälfte der Verlassenschaft teilen sich die beiden Großelternpaare zu gleichen Teilen. Ist ein Teil eines Großelternpaares nicht vorhanden, so fällt das auf diesen Teil entfallende Achtel der Verlassenschaft an den überlebenden Teil dieses Großelternpaares. Fehlt ein Großelternpaar, so ist zu seinem Viertel das andere Großelternpaar desselben Elternteiles des Verstorbenen berufen. § 741 Abs. 1 AGBGB. 

Fehlen die Großelternpaare des einen Elternteils des Verstorbenen, so sind zu der auf sie entfallenden Verlassenschaftshälfte die Großelternpaare des anderen Elternteils in demselben Ausmaß wie zu der ihnen unmittelbar zufallenden Verlassenschaftshälfte berufen. § 741 Abs. 2 AGBGB. Das gesetzliche Erbrecht und das gesetzliche Vorausvermächtnis stehen dem überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partner auch dann nicht zu, wenn in einem im Zeitpunkt des Erbfalls anhängigen Verfahren über die Auflösung der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft eine Vereinbarung über die Aufteilung des Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse für den Fall der Rechtskraft der Auflösungsentscheidung vorliegt. Eine solche Vereinbarung gilt im Zweifel auch für die Auflösung der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft durch den Tod eines Ehegatten oder eingetragenen Partners. § 746 Abs. 2 AGBGB. 

Erbrecht des Ehegatten und eingetragenen Partners

Allgemeines

Das Erbrecht des Ehegatten setzt das Bestehen einer wirksamen Ehe voraus. Nach Auflösung der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft zu Lebzeiten des Verstorbenen steht dem früheren Ehegatten oder eingetragenen Partner weder ein gesetzliches Erbrecht noch das gesetzliche Vorausvermächtnis zu. § 746 Abs. 1 AGBGB. 

Gesetzliches Erbrecht

Der Ehegatte oder eingetragene Partner des Erblassers ist

  • neben Kindern des Erblassers und deren Nachkommen zu einem Drittel des Nachlasses,
  • neben Eltern und Geschwistern des Erblassers und neben Großeltern zu zwei Dritteln und
  • in allen anderen Fällen zur Gänze am Nachlass berechtigt. § 744 Abs. 1 S. 1 ABGB. 

Ist ein Elternteil vorverstorben, so fällt auch dessen Anteil dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner zu. § 744 Abs. 1 S. 2 AGBGB. 

Gesetzliches Vorausvermächtnis 

Sofern der Ehegatte oder eingetragene Partner nicht rechtmäßig enterbt worden ist, gebühren ihm als gesetzliches Vorausvermächtnis das Recht, in der Ehe- oder Partnerschaftswohnung weiter zu wohnen, und die zum ehelichen oder partnerschaftlichen Haushalt gehörenden beweglichen Sachen, soweit sie zu dessen Fortführung entsprechend den bisherigen Lebensverhältnissen erforderlich sind. § 745 Abs. 1 AGBGB.

Dem Lebensgefährten des Verstorbenen steht ein solches gesetzliches Vermächtnis zu, sofern er mit dem Verstorbenen als dessen Lebensgefährte zumindest in den letzten drei Jahren im gemeinsamen Haushalt gelebt hat und der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes weder verheiratet war noch in einer eingetragenen Partnerschaft gelebt hat. Die in Abs. 1 erwähnten Rechte enden ein Jahr nach dem Tod des Verstorbenen. § 745 Abs. 2 AGBGB. 

Heimfall an den Staat

Ist ein Nachlass erblos, fällt die Verlassenschaft der Republik Österreich zu (Heimfall an den Staat, kein Staatserbrecht).