Der Begriff des Domizils im US-Recht
Das Domizil (domicile)[1] bezeichnet die Zugehörigkeit einer Person zu einem Rechtsgebiet (d.h. Staat oder Teilrechtsgebiet hiervon, z.B. US-Bundesstaat).[2] Jeder Mensch kann daher nur ein Domizil haben.[3] Es ist nicht gleichbedeutend mit Wohnsitz oder dauerhaftem Aufenthalt. Eine Person hat ihr Domizil in dem Rechtsgebiet, in dem sie ihren wahren, festen, dauerhaften Wohnsitz und wichtigsten Aufenthalt hat und zu dem sie, wenn sie sich dort nicht aufhält, die Absicht zurückzukehren hat.[4] Wo das Domizil besteht ist nach der lex fori zu klären.
Arten des Domizils
Es ist grundlegend zwischen dem Ursprungsdomizil (Domicil of Origin) und dem Wahldomizil (Domicil of Choice) zu unterscheiden.
Ursprungsdomizil
Mit der Geburt erwirbt ein eheliches Kind das Domizil seines Vaters. Ein uneheliches Kind erwirbt das Domizil seiner Mutter. Ein Findelkind erwirbt das Domizil seines Fundortes.[5] Das Ursprungsdomzil besteht bis zum Erwerb eines neuen Domizils.[6] Es besteht eine Vermutung dahingehend, dass ein einmal begründetes Domizil fortbesteht. Daher ist trifft denjenigen die Beweislast, der sich auf eine Änderung des Domizils beruft.
Wahldomizil
Ein Wahldomizil wird dadurch begründet, dass die Person ihren dauerhaften Wohnsitz (residence) in einem bestimmten Rechtsgebiet mit dem Willen dort dauerhaft zu bleiben nimmt.[7] Ein Wohnsitz alleine – und sei dieser auch dauerhaft - genügt nur dann für die Begründung eines neuen Domizils, wenn er von dem Willen an dem Ort dauerhaft zu bleiben getragen wird (animus semper manendi). Ferner darf nicht der Wille bestehen an den alten Wohnsitz zurückzukehren (animus revertendi); ein vorübergehender Wohnsitzwechsel für einen bestimmten Zweck mit der Absicht nach Erreichung des Zwecks an den alten Wohnsitz zurückzukehren führt daher nicht zu einer Änderung des Domizils. Im Gegensatz zum englischen Recht führt die Aufgabe des Wahldomizils nicht zum Wiederaufleben des Ursprungsdomizils.
Domizil abhängiger Personen
Bis zur Erreichung der Volljährigkeit kann eine unverheiratete Person kein eigenes Wahldomizil begründen. Ein eheliches Kind und sein Vater haben – unabhängig vom Willen des Vaters - immer das gleiche Domizil. Gleiches gilt für nichteheliches Kind und dessen Mutter. Leben Vater und Mutter getrennt und lebt das Kind bei der Mutter, so hat es regelmäßig sein Domizil bei der Mutter. Lebt es bei keinem Elternteil, so teilt es das Domizil des Vaters. Verlässt oder verstößt der Vater das Kind oder verstirbt er, hat ein Kind sein Domizil bei der Mutter. Entsprechendes gilt für nichteheliche Kinder. Adoptierte Kinder erwerben mit der Adoption das Domizil des Adoptierenden.
Geisteskranke und geistig Eingeschränkt können nur dann ein Domizil selbst begründen, wenn sie die Fähigkeit haben, ein Heim zu wählen (Domizilwille). Andernfalls bleibt es bei dem Domizil, welches sie bei Eintritt der Krankheit hatten. Geisteskranke Kinder nehmen an einem Domizilwechsel des maßgeblichen Elternteils teil. Ist ein Vormund bestellt, teilt der Geisteskranke dessen Domizil.
[1] Zum Teil wird auch der Begriff „residence“ verwendet.
[2] Hay/Borchers/Symeonides, Conflict of Laws, § 4.1 Fn. 2, S. 286.
[3] Restatement (Second) of Conflict of Laws § 11(2) (1971); NY: Ruderman v Ruderman, 193 Misc 85, 87 (Sup Ct, NY County 1948), affd 275 AD 834 (1st Dept 1949).
[4] Hay/Borchers/Symeonides, Conflict of Laws, § 4.1, S. 286; vgl. auch California Elections Code § 349 (b); New York, SCP § 103; Cal. Code Regs. 18 § 17014(c); Texas Election Code § 1.015(a); Michigan Comp. L. § 206.18(1)(a)
[5] Felix/Whitten, American Conflicts Law, 6. Aufl. 2011, § 76, S. 260, § 74, S. 255 f.
[6] NY: Matter of Newcomb, 192 N.Y. 238, 250 (N.Y. 1908); Florida: Keveloh v. Carter, 699 So. 2d 285 (Fla. 5th DCA 1997).
[7] Felix/Whitten, American Conflicts Law, 6. Aufl. 2011, § 74, S. 256.