Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 29. Oktober 1954 (BGB1.1956 II, S. 488)

Deutschland Vereinigte Staaten von Nordamerika

Art. XXV.

(1)-(4) (nicht abgedruckt)

(5) Der Ausdruck „Gesellschaften" in diesem Vertrag bedeutet Handels­gesellschaften, Teilhaberschaften sowie sonstige Gesellschaften, Vereini­gungen und juristische Personen; dabei ist es unerheblich, ob ihre Haftung beschränkt oder nicht beschränkt und ob ihre Tätigkeit auf Gewinn oder nicht auf Gewinn gerichtet ist. Gesellschaften, die gemäß den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des einen Vertragsteils in dessen Gebiet errich­tet sind, gelten als Gesellschaften dieses Vertragsteils; ihr rechtlicher Status wird in dem Gebiet des anderen Vertragsteils anerkannt.