Ungarisches Erbrecht: Gesetzliche Erbfolge

Ungarn

Gesetzliche Grundlagen

Das Erbrecht ist in Ungarn im siebten Buch des Zivilgesetzbuches (Polgári Törvénykönyv) kodifiziert. Die gesetzliche Erbfolge ist in §§ 7:55. ff uBGB geregelt.

Eintritt der gesetzlichen Erbfolge

Die Regelungen zur gesetzlichen Erbfolge kommen dann zur Anwendung, wenn der Erblasser keine oder keine wirksame letztwillige Verfügung hinterlassen hat oder soweit diese nicht den gesamten Nachlass erfasst.

Erben nach Ordnungen (Parentelsystem)

Die gesetzliche Erbfolge richtet sich nach dem Parentelsystem, d.h. Verwandte werden in Gruppen (Ordnungen oder „Parentelen“) eingeteilt. Eine nachfolgende Ordnung erbt erst, wenn es keine Personen der vorherigen Ordnung gibt. 

Erbrecht der Kinder und weiteren Abkömmlinge

An erster Stelle stehen die Kinder des Erblassers. Mehrere Kinder erben zu gleichen Teilen. Ist ein Kind bereits vorverstorben oder fällt es aus einem anderen Grund weg, treten dessen Abkömmlinge an seine Stelle. Enkel und weitere Abkömmlinge erben somit nach dem Repräsentationsprinzip.

Erbrecht des Ehegatten neben Kindern

Hinterlässt der Erblasser Kinder und einen Ehegatten, erhält der überlebende Ehegatte nach ungarischem Recht nicht den gesamten Nachlass. Ihm steht einerseits ein lebenslanges Nießbrauchsrecht an der gemeinsam mit dem Erblasser bewohnten Wohnung sowie an den dazugehörigen Einrichtungs- und Haushaltsgegenständen zu. Der Ehegatte kann jederzeit – mit Wirkung für die Zukunft – die Ablösung des Nießbrauchsrechts verlangen. Die Ablösung des Nießbrauchsrechts hat unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Ehegatten und der Abkömmlinge zu erfolgen. Andererseits erhält der Ehegatte aus dem übrigen Nachlass einen Anteil in Höhe eines Kinderteils (§ 7:58. uBGB)

Erbrecht des Ehegatten neben Eltern

Sind keine Abkömmlinge vorhanden, erbt der überlebende Ehegatte die gemeinsam bewohnte Wohnung samt zugehöriger Einrichtung. Der übrige Nachlass wird zur Hälfte vom Ehegatten und zur anderen Hälfte von den Eltern des Erblassers geerbt. Sind keine Abkömmlinge und keine Eltern vorhanden, erbt der Ehegatte allein (§ 7:60. uBGB).

Erbrecht der Eltern, Geschwister und weiteren Verwandten

Sind weder Abkömmlinge noch ein Ehegatte vorhanden, erben die Eltern des Erblassers zu gleichen Teilen. Ist ein Elternteil weggefallen, treten dessen Abkömmlinge an seine Stelle, also insbesondere die Geschwister des Erblassers oder deren Kinder.

Sind auch keine Eltern oder deren Abkömmlinge vorhanden, kommen die Großeltern und deren Abkömmlinge zum Zug. Danach folgen die Urgroßeltern und deren Abkömmlinge. Erst wenn auch diese Personen fehlen, erben entferntere Vorfahren.

Besonderheit: „Linienerbfolge“

Eine Besonderheit des ungarischen Erbrechts ist die sogenannte Linienerbfolge. Bestimmte Vermögensgegenstände, die der Erblasser unentgeltlich von einem Vorfahren oder unter bestimmten Voraussetzungen von einem Geschwister erhalten hat, können im Erbfall an die Herkunftslinie zurückfallen. Diese Regel spielt insbesondere dann eine Rolle, wenn der Erblasser keine Abkömmlinge hinterlässt.
Dem Ehegatten steht am Linienvermögen ein lebenslanges Nießbrauchsrecht zu. Sowohl der Ehegatte als auch der Linienerbe können jederzeit – mit Wirkung für die Zukunft – die Ablösung des Nießbrauchsrechts verlangen. Die Ablösung des Nießbrauchsrechts an der mit dem Erblasser gemeinsam bewohnten Wohnung sowie an den dazugehörigen Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen kann gegenüber dem Ehegatten nicht verlangt werden.

Staat und Gemeinde als gesetzliche Erben

Fehlen sämtliche gesetzlichen Erben, wird grundsätzlich der ungarische Staat gesetzlicher Erbe. Bei bestimmten inländischen Immobilien kann nach aktueller Rechtslage auch die örtlich zuständige Gemeinde als gesetzliche Erbin in Betracht kommen.