Einführung
Das ungarische Pflichtteilsrecht schützt bestimmte nahe Angehörige des Erblassers, auch wenn sie durch Testament oder sonstige letztwillige Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen wurden. Die maßgeblichen Regelungen finden sich im ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuch, dem Gesetz Nr. V von 2013 (uBGB), insbesondere in den §§ 7:75–7:86 uBGB.
Pflichtteilsberechtigte
Pflichtteilsberechtigt sind nach § 7:75 uBGB
- die Abkömmlinge,
- der Ehegatte und
- die Eltern des Erblassers, sofern sie im Zeitpunkt des Erbfalls gesetzliche Erben sind oder ohne letztwillige Verfügung gesetzliche Erben wären.
Berechnung des Pflichtteils
Die Grundlage des Pflichtteils ist nach § 7:80 uBGB der reine Wert des Nachlasses sowie der reine Wert bestimmter unentgeltlicher Zuwendungen, die der Erblasser zu Lebzeiten gemacht hat. Nicht jede Schenkung wird jedoch berücksichtigt. Nach § 7:81 uBGB bleiben insbesondere Zuwendungen außer Betracht, die mehr als zehn Jahre vor dem Tod des Erblassers erfolgten, übliche Gelegenheitsgeschenke sowie bestimmte Unterhaltsleistungen.
Die Höhe des Pflichtteils beträgt nach § 7:82 uBGB ein Drittel dessen, was dem Pflichtteilsberechtigten nach der Pflichtteilsgrundlage als gesetzlicher Erbe zustehen würde. Beim Ehegatten sind Sonderregeln zu beachten, wenn diesem nach gesetzlicher Erbfolge ein Nießbrauchsrecht zustehen würde.
Art und Weise der Erfüllung des Pflichtteils
Nach § 7:86 uBGB kann der Berechtigte in der Regel Geldzahlung verlangen; eine Herausgabe in Natur kommt nur unter den gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen in Betracht. Gerade bei Immobilien, lebzeitigen Schenkungen oder grenzüberschreitenden Nachlässen ist daher eine genaue Berechnung und rechtliche Prüfung erforderlich.
Der Pflichtteil ist grundsätzlich lasten- und beschränkungsfrei herauszugeben.
Verjährung des Pflichtteils
Der (schuldrechtliche) Anspruch auf den Pflichtteil verjährt nach § 7:76 uBGB innerhalb von fünf Jahren.
Entziehung des Pflichtteils
Kein Pflichtteil steht einer Person zu, die vom Erblasser wirksam enterbt wurde (Entziehung des Pflichtteils). Im Gegensatz zum deutschen Recht bedeutet eine Enterbung in Ungarn nicht nur, dass man auf den Pflichtteil gesetzt wird. Vielmehr verliert der Enterbte nach § 7:77 der Betroffene seinen Anspruch auf den Pflichtteil vollständig.
Eine solche Enterbung ist nach § 7:77 uBGB nur gültig, wenn der Grund in der letztwilligen Verfügung ausdrücklich genannt wird. Das Gesetz zählt die möglichen Enterbungsgründe detailliert auf, etwa Erbunwürdigkeit, Straftaten gegen den Erblasser oder nahe Angehörige, schwere Verletzung gesetzlicher Unterhaltspflichten, unmoralische Lebensführung oder unterlassene Hilfeleistung in einer Notlage des Erblassers. Für Ehegatten, Eltern und volljährige Abkömmlinge enthält das Gesetz zusätzliche Sondergründe.

