Quellen
Gesetz über das internationale Privatrecht (IPRVO); Staatsverträge mit Österreich, Bulgarien, Nachfolgestaaten der CSSR, Irak, Nachfolgestaaten Jugoslawien, Nordkorea, Polen, Mongolei, Rumänien, Türkei, Nachfolgestaaten UDSSR.
Erbstatut für Erbfälle bis zum 17. August 2015
Grundsatz
Gemäß § 36 Abs. 1, 2 S. 1 i.V.m. § 11 IPRVO ist das Heimatrecht des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes maßgeblich. Es gilt der Grundsatz der Nachlasseinheit.
Form des Testaments
Ungarn ist nicht Vertragsstaat des Haager Testamentsformübereinkommens vom 5. Oktober 1961. Nach § 36 Abs. 2 S. 2 IPRVO genügt die Ortsform.
Rechtsfähigkeit / Erbfähigkeit
Heimatrecht des Erben.
Rück- und Weiterverweisung
Im Grundsatz verweist das ungarische IPR auf das Sachrecht und nicht das IPR. Nach § 4 IPRVO wird eine Rückverweisung auf ungarisches Recht angenommen.
Rechtswahl
Eine Rechtswahl ist nicht vorgesehen.
Erbstatut ab dem 17. August 205
Ungarn ist Mitgliedsstaat der am 17. August 2012 in Kraft getretenen EuErbVO und somit bestimmt sich das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Erbrecht im Hinblick auf Personen, die am 17. August 2015 oder danach verstorben sind, nach der EuErbVO (Art. 83 Abs. 1 EuErbVO). Vorwirkungen entfaltet die EuErbVO allerdings im Hinblick auf die Rechtswahl und die formelle und materielle Wirksamkeit. Internationale Übereinkommen Ungarn gehen den Regeln der EuErbVO vor (Art. 75 EuErbVO).

