Internationales Erbrecht (IPR) - Ungarn

Ungarn

Quellen

Gesetz über das internationale Privatrecht (IPRVO); Staatsverträge mit Österreich, Bulgarien, Nachfolgestaaten der CSSR, Irak, Nachfolgestaaten Jugoslawien, Nordkorea, Polen, Mongolei, Rumänien, Türkei, Nachfolgestaaten UDSSR.

Erbstatut für Erbfälle bis zum 17. August 2015

Grundsatz

Gemäß § 36 Abs. 1, 2 S. 1 i.V.m. § 11 IPRVO ist das Heimatrecht des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes maßgeblich. Es gilt der Grundsatz der Nachlasseinheit.

Form des Testaments

Ungarn ist nicht Vertragsstaat des Haager Testamentsformübereinkommens vom 5. Oktober 1961. Nach § 36 Abs. 2 S. 2 IPRVO genügt die Ortsform.

Rechtsfähigkeit / Erbfähigkeit

Heimatrecht des Erben.

Rück- und Weiterverweisung

Im Grundsatz verweist das ungarische IPR auf das Sachrecht und nicht das IPR. Nach § 4 IPRVO wird eine Rückverweisung auf ungarisches Recht angenommen.

Rechtswahl

Eine Rechtswahl ist nicht vorgesehen. 

Erbstatut ab dem 17. August 205

Europäische Erbrechtsverordnung

Ungarn ist Mitgliedsstaat der am 17. August 2012 in Kraft getretenen EuErbVO und somit bestimmt sich das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendende Erbrecht im Hinblick auf Personen, die am 17. August 2015 oder danach verstorben sind, nach der EuErbVO (Art. 83 Abs. 1 EuErbVO). Vorwirkungen entfaltet die EuErbVO allerdings im Hinblick auf die Rechtswahl  und die formelle und materielle Wirksamkeit. Internationale Übereinkommen Ungarn gehen den Regeln der EuErbVO vor (Art. 75 EuErbVO). 

Pflichtteil und ungarischer Ordre Public

Ob der ordre public die Anwendbarkeit ausländischen Rechts ausschließen kann, wenn das anwendbare Recht keinen (dem ungarischen Recht vergleichbaren) Pflichtteil kennt, war noch nicht Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung. Denkbar ist, dass sich ungarische Gerichte an die Rechtsprechung des österreichischen OGHs (RIS-Justiz RS0133541) anlehnen. 

Nach hier vertretener Auffassung verstößt die Anwendung ausländischen Rechts, das keinen oder keinen entsprechenden Pflichtteil vorsieht, jedenfalls im Grundsatz nicht gegen den ungarischen ordre public. Bei (zusätzlicher) Diskriminierung aufgrund Geschlechts, Religion oder außerehelicher Geburt kann hingegen bei hinreichendem Inlandsbezug ein ordre-public Verstoß anzunehmen sein.