Probleme der Erhöhung der pauschalen Erhöhung des Ehegattenerbteils im internationalen Erbrecht

Deutschland Spanien

Gesetzliche Regelung

Gemäß § 1371 Abs. 1 BGB erhält der überlebende Ehegatte, der im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet ist, ¼ des Nachlasses als pauschalisierten Zugewinnausgleich. Der Anspruch nach § 1371 Abs. 1 BGB erhöht den gesetzlichen Erbteil.

Ausländisches Erbrecht und deutsches Ehegüterrecht

Ist ausländisches Erbrecht aber deutsches Güterrecht anzuwenden, so besteht die Gefahr, dass der Ehegatte mehr erhält, als ihm bei Rechtseinheit zu käme. Für die Lösung dieses Konflikts wurden in Rechtsprechung und Literatur unterschiedliche Ansätze entwickelt:

  • Der Zugewinnausgleich nach § 1371 Abs. 1 BGB wird erbrechtlich qualifiziert.
  • Der Zugewinnausgleich des § 1371 Abs. 1 BGB kommt nur zur Anwendung, wenn deutsches Güter-  und Erbstatut gelten  (vgl. OLG Düsseldorf MittRhNotK 1988, 68).
  • Der Zugewinnausgleich nach § 1371 Abs. 1 BGB wird güterrechtlich qualifiziert.  Führt das Nebeneinander des ausländischen Erbstatuts mit dem inländischen Güterstatut zu unbilligen Ergebnissen, so ist eine Anpassung derart vorzunehmen, dass der Berechtigte mindestens bzw. höchstens das erhalte, was ihm bei vollständiger Anwendung jeder der beiden Rechte zustünde (so Mankowski Rn. 378; Palandt/Heldrich aaO, Rn. 26; Ermann/Hohloch aaO Rn. 37; Soergel/Schurig, BGB. 12. Aufl., § 1931 Rn. 39; vgl. auch OLG Hamm IPrax 1994, 49).

Der BGH hat sich für eine güterrechtliche Qualifikation entschieden (BGH, Beschluss vom 13.5.2015 – IV ZB 30/14).

Der EuGH hat sich in der Rechtssache C-558/16 (Mahnkopf) mit Urteil vom 1.3.2018 für eine erbrechtliche Qualifikation entschieden. Für Altfälle bleibt es aber bei der güterrechtlichen Qualifikation (OLG München, Beschluss v. 24.09.2019 – 31 Wx 326/18). 

Gesetzlicher Ehegattennießbrauch als "Erbteil"

Gemäß § 1371 Abs. 1 BGB ist der „gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten“ bei Ende des gesetzlichen Güterstands der Zugewinngemeinschaft durch Tod um 1/4 der Erbschaft zu erhöhen. Das Bestehen eines „gesetzlicher Erbteil“ ist somit nach dem Wortlaut von § 1371 Abs. 1 BGB Tatbestandsvoraussetzung für den pauschalisierten Zugewinnausgleich nach § 1371 Abs. 1 BGB. Ist ausländisches Erbrecht anwendbar und enthält dieses vom deutschen Recht abweichende Bestimmungen zum Erbrecht des überlebenden Ehegatten, ist das ausländische Recht dahingehend zu untersuchen, ob es dem deutschen Recht im Hinblick auf § 1371 BGB funktionell gleichwertig ist. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der Ehegatte nach dem ausländischen Recht eine quotenmäßig bestimmte dingliche Beteiligung am Nachlass erhält, die ihm nur aufgrund seiner ehelichen Verbundenheit zum Erblasser zusteht und nicht einen güterrechtlichen Ausgleich bewirken soll. Dies ist nach h.M. dann der Fall, wenn dies z. B. durch eine güterstandspezifische Differenzierung in der Norm „fassbar“ zum Ausdruck kommt (Staudinger/Dörner, Art. 25 EGBGB Rn. 36).

In vielen romanischen Ländern steht dem überlebenden Ehegatten aber keine quotenmäßige dingliche Beteiligung am Nachlass, sondern nur ein Nießbrauchrecht am Nachlass zu (vgl. z.B. Spanien). Aus diesem Grund wird zum Teil die Auffassung vertreten, dass eine Erhöhung des Erbteils nach § 1371 Abs. 1 BGB ausscheidet (Mäsch/Gotsche, ZErb 2007, 43, 47). Nach anderer Auffassung soll § 1371 Abs. 1 BGB analog angewandt werden (Staudinger/Dörner, Art. 25 EGBGB Rn. 40).

Enthält das ausländische Recht keine funktionell gleichwertige Regelung, ist nach h.M. der konkrete Zugewinnausgleich nach § 1371 Abs. 2 BGB durchzuführen.