Erbschaftsannahme in Spanien

Spanien

Grundlegendes

Der Erbe kann die Erbschaft annehmen oder ausschlagen (Art. 987 CC). Nach Artikel 989 CC treten die Rechtsfolgen der Annahme und der Ausschlagung mit Wirkung für den Zeitpunkt des Todes des Erblassers ein (ex tunc). Nach Artikel 990 CC kann die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft nicht befristet oder bedingt erfolgen (der Erblasser kann aber in seinem Testament anderes bestimmen). Die Erbausschlagung kann nicht auf bestimmte Teile des Nachlasses beschränkt werden (vgl. TS Urt. v. 28.03.2003).

Person des Erklärenden

Die Fähigkeit eine Erbschaft anzunehmen oder auszuschlagen setzt die freie Verfügungsgewalt des Annehmenden über sein Ver­mögen voraus (Art. 992 CC). Ein Minderjähriger oder ein Geschäftsunfähiger kann die Erbschaft nur unter den Voraussetzungen des Art. 269 Nummer 10 CC annehmen. Erklärt der Vormund die Annahme, so ist die Erbenhaftung auf den Nachlass beschränkt. Gemäß Art. 166.2 CC benötigen die Eltern für die Ausschlagung der Erbschaft einer richterlichen Genehmigung.

Die Annahme einer Erbschaft zugunsten der Armen erfolgt durch die Person, die der  Erblasser dazu bestimmt hat, die Ar­men festzustellen und das Vermögen zu verteilen. Fehlt es an einer solchen Bestimmung des Erblassers, so ist die Erbschaft durch die in Artikel 749 bestimmten Personen anzunehmen. Die Erbenhaftung ist auf den Nachlass beschränkt.  Rechtsfähige Vereinigungen, Kör­perschaften und Stiftungen können durch ihren gesetzlichen Vertreter die Erbschaft annehmen, ohne dass dies einer richterlichen Genehmigung bedarf. Für die Ausschlagung ist nach dem Wortlaut von Art. 993 CC immer eine richterliche Genehmigung erforderlich. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gilt das Zustimmungserfordernis aber nur für Personen des öffentlichen Rechts (TS Urt. v. 04.04.2001). Hin­sichtlich der Annahme einer Erbschaft durch den Staat ist Art. 24 LPE zu beachten.

Die öffentlichen Einrichtungen können ohne Genehmi­gung der Regierung eine Erbschaft weder annehmen noch aus­schlagen (Art. 994 CC). Nach der Rechtslehre gilt dies allerdings nicht für sog. fiskalischen Gesellschaften und öffentlichen Einrichtungen, die mit privaten Mitteln arbeiten. Wird die Erbschaft von einem Ehegatten ohne Beschränkung der Erbenhaftung auf den Nachlass ange­nommen, und erklärt der andere Ehegatte nicht sein Einverständniss mit der Annahme, so haf­tet das Vermögen der ehelichen Gütergemeinschaft nicht für die Nachlassverbindlichkeiten (Art. 995 CC). Taubstumme, die lesen und schreiben können, können die Erbschaft alleine oder mittels eines Bevollmächtigten an­nehmen oder auszuschlagen. Wenn sie nicht lesen und schrei­ben können, erfolgt die Erbschaftsannahme durch den Vormund unter Beschränkung der Erben­haftung auf den Nachlass gemäß Art. 218. (Art. 996 CC).

Annahmerecht der Gläubiger

Schlägt der Erbe die Erbschaft zum Schaden seiner Gläubiger aus, können diese sich gerichtlich ermächtigen lassen, die Erbschaft im Namen des Schuldners anzunehmen. Die Annahme kommt den Gläubigern nur insoweit zugute, als sie ausreicht, den Betrag ihrer Forderungen zu decken. Der restliche Nachlass steht nicht dem Ausschlagenden zu, sondern den nach ihm berufenen Erben zu (Art. 1001 CC). Haben die Erben Wertsachen dem Nachlass entnommen oder verborgen, verlieren sie das Recht zur Ausschlagung der Erbschaft und haften unbeschränkt für Nachlassverbindlichkeiten (Art. 1002 CC). Ohne Beschränkung auf Erbenhaftung auf den Nachlass haftet der Erbe für alle Nachlassverbindlichkeiten mit seinem gesamten Vermögen (Art. 1003 CC). Bis zum Ablauf von neun Tagen nach dem Tod des Erblassers kann gegen den Erben keine Klage auf Annahme oder Ausschlagung erhoben werden (Art. 1004 CC). Erhebt ein Dritter Klage, der ein Interesse dar­an hat, dass der Erbe annimmt oder ausschlägt, so muss der Richter diesem zur Abgabe seiner Erklärung eine Frist von nicht mehr als dreißig Tagen setzen, wobei er darauf hinzuweisen hat, dass, wenn dieser sie nicht abgibt, die Erbschaft als angenom­men gilt (Art. 1005 CC; 60 Tage im katalanischen und aragonesischen Recht sechzig Tage; nach katalanischem Recht gilt das Schweigen bis Fristablauf als Ausschlagung der Erbschaft).Das Recht zur Erbschaftsannahme und Ausschlagung ist vererblich (Art. 1006 CC.). Sind mehrere Erben berufen, so kön­nen die einen die Erbschaft annehmen und die anderen sie ausschlagen. Mehrere Erben können die Erbschaft uneingeschränkt oder unter Beschränkung der Erbenhaftung annehmen (Art. 1007 CC). 

Form der Annahme

Die Erbschaftsannahme kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen. Ausdrücklich ist sie, wenn sie schriftlich in privater oder öffent­licher Form erklärt wird.  Eine stillschweigende Annahme ist gemäß Art. 999 CC jede Handlung, die notwen­digerweise Annahmewillen voraussetzt, z.B. der Antrag auf Erteilung einer acta notariedad, oder zu deren Vor­nahme nur als Erbe ein Recht besteht., z.B. Klagen auf Herausgabe von Nachlassgegenständen (Urt. v. 14.03.1978) oder die Geltendmachung von Forde­rungen des Erblassers (TS Urt. v. 15.06.1982). Keine stillschweigende Annahme ist der Verkauf von Gegenständen durch die überlebende Ehefrau des Erblassers, wenn diese ihr als Zugewinn zustehen (TS Urt. v. 25.01.2000). Maßnahmen zur Erhaltung oder vorläufigen Verwaltung des Nachlasses beinhalten für sich allein keine stillschweigende Annahme der Erbschaft. Nach Art. 1000 Nr. 1 CC gilt die Erbschaft als angenommen, wenn der Erbe sein Recht an einen Unbeteiligten, an alle Miterben oder an einen von ihnen verkauft, verschenkt oder abtritt. Nach Art. 1000 Nr. 2 CC gilt sie auch als angenommen, wenn der Erbe zugunsten eines oder mehrerer seiner Miter­ben auf sie entgeltlich oder unentgeltlich verzichtet. Nach Art. 1000 Nr. 3 CC wenn der Erbe auf sie zugunsten aller Miter­ben, ohne zwischen ihnen zu unterscheiden, gegen Endgeld verzichtet. Verzichtet er unentgeltlich und sind die Erben, zu deren Gunsten er verzichtet, zugleich diejenigen, denen der ausgeschlagene Anteil zuwachsen soll, so gilt die Erbschaft als nicht ang­nommen.

Form der Ausschlagung

Die Ausschlagung der Erbschaft kann in einer öffentlichen Urkunde, schriftlich mit Beglaubigung oder schriftlich zu Händen des Gerichts erfolgen (Art. 1008 CC).

Ist eine Person testamentarisch und nach den Regeln der gesetzlichen Erb­folge als Erbe berufen und schlägt er die Erbschaft im Hinblick auf die testamentarische Erbeinsetzung aus, so wird angenommen, dass er die Erbschaft insgesamt ausschlägt. Wurde die Ausschlagung in Unkenntnis einer testamentarischen Erbeinsetzung erklärt, kann der Erbe die Erbschaft dennoch annehmen (Artikel 1009).

Widerruf und Anfechtung

Die Annahme und Ausschlagung der Erbschaft sind unwiderruflich. Sie  können nur ange­fochten werden, wenn sie mit einem der Fehler behaftet sind, aufgrund dessen eine Einigung unwirksam wäre oder wenn ein un­bekanntes Testament auftaucht (Art. 996 CC). Auch eine stillschwei­gend angenommene Erbschaft kann nicht mehr ausgeschlagen werden (Urt. v. 25.05.1955, 14.03.1957).

Beschränkung der Erbenhaftung

Gemäß Art. 998 CC kann die Annahme der Erbschaft einfach oder unter Beschränkung der Erbenhaftung auf den Nachlass erfolgen.

Erbschaftsannahme in Spanien bei deutschem Erbstatut

Nach deutschem Erbrecht ist eine notarielle Erbschaftsannahmeerklärung nicht erforderlich. Dennoch wird in der Praxis regelmäßig die Erbschaftsannahme vor einem spanischen Notar oder Generalkonsulat erklärt. Für die Berichtigung des Grundbuches ist gemäß Art. 14 LH (Hypotheken-G. i.V.m.  Art. 76 f. RH (Hypotheken-Verordnung) die Vorlage der notariellen Erbschaftsannahmeerklärung erforderlich. Aber auch Kreditinstitute und andere Betroffene verlangen regelmäßig die Vorlage einer notariellen Erbschaftsannahmeerklärung. Bei der Erbschaftsteuererklärung vereinfacht die Vorlage außerdem die Bearbeitung.