Quellen
Common law, Wills Act (WA), Intestate Succession Act (ISA), Administration Of Muslim Law Act.
Nachlassspaltung
Das Internationale Privatrecht (conflict of laws) von Singapur unterscheidet im Hinblick auf alle Fragen, die der Rechtsnachfolge von Todes wegen (succession) zuzuordnen sind, zwischen
- dem beweglichen Nachlass (movables) und
- unbeweglichem Nachlass (immovables).
Dies wird als Nachlassspaltung (scission) bezeichnet.
Fragen der Nachlassverwaltung (administration of estates) richten sich nach der lex fori
Für den Nachlass eines Muslims gelten immer die Regeln der Sharia,
Beweglicher Nachlass
Grundsatz
Nach Art. 4 (1) ISA gilt bei gesetzlicher Erbfolge im Hinblick auf die Erbfolge (distribution) das Recht des letzten Domizil (domicile) des Erblassers. Gleiches gilt für die Rechtswirkungen des Testaments nach den Prinzipien des englischen Common Law (Chesire and North´s, Private international law, 13th edition, S. 985). Das Domizil wird nach den common law Grundsätzen, welche durch die Gerichte von England & Wales entwickelt wurden, ermittelt (vgl. Peter Roger May v Pinder Lillian Gek Lian [2009] 3 SLR 765). Hierzu wird auf den Beitrag Englisches IPR - Das Domizil verwiesen.
Testierfähigkeit
Maßgeblich ist das Recht des Domizils des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes (vgl. Chesire and North´s, a.a.O., S. 986). Teilweise wird aber auch vertreten, dass es auf den Zeitpunkt des Todes ankommt.
Formelle Wirksamkeit des Testaments
Nach Art. 5 WA ist ein Testament der Form nach wirksam, wenn es der Form des (Sach-) Rechts
(1) des Errichtungsortes, auch wenn der Erblasser nur zeitweise dort aufhielt, oder
(2) des Domizils zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments oder
(3) des Domizils zum Zeitpunkt des Todes oder
(4) des gewöhnlichen Aufenthaltes des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments oder
(5) des gewöhnlichen Aufenthaltes des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes oder
(6) des Staates der Staatsangehörigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments oder
(7) des Staates der Staatsangehörigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes.
Materielle Wirksamkeit des Testaments
Fragen der materiellen Wirksamkeit einer Verfügung von Todes wegen (essential validity) richten sich nach dem Recht des Domizils des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes. Beispiele von Fragen der materiellen Wirksamkeit sind die Verfügungsbeschränkung durch Noterbrecht, die Wirksamkeit einer Schenkung zu Gunsten eines Zeugen bei Testamentserrichtung, Unwirksamkeit wegen Zwang oder Täuschung („uress and undue influence) und die Frage, ob der Begünstigte ein Wahlrecht hat (election).
Formelle Wirksamkeit des Widerrufs eines Testaments
Neben der Frage der Wirksamkeit der Errichtung regelt der Wills Act auch den Widerruf einer letztwilligen Verfügung (revocation) durch Errichtung eines Testaments (revocation by later will“). Nach Sec. 5 (3) c WA kann der Testierende auch wirksam nach dem für die Errichtung maßgeblichen Recht widerrufen, auch wenn er zum Zeitpunkt des Widerruf nicht mehr in dieser Form testieren konnte (z.B. weil er verzogen ist). Bei einem Widerruf durch Vernichtung (revocation by destruction of the will) und Widerruf als Folge der Eheschließung (revocation by marriage) trifft der Wills Act hingegen keine kollisionsrechtlichen Regelungen, so dass auf das Common Law zurück zu greifen. Bei einem Widerruf durch Vernichtung gilt das Recht des Domizils im Zeitpunkt des Widerrufs. Ein späterer Wechsel des Domizils ist irrelevant. Beim Widerruf als Folge der Heirat, entscheidet das Recht des Domizils zum Zeitpunkt der Eheschließung.
Auslegung einer letztwilligen Verfügung
Im Grundsatz gilt das Domizilrecht des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung. Bestimmt der Testierende ausdrücklich oder konkludent die Anwendung von anderen Auslegungsregeln, so wird dies akzeptiert. Nach Sec 5 (7) WA ändert ein Wechsel des Domizils nicht den Inhalt des Testaments.
Unbeweglicher Nachlass
Grundsatz
Nach Art. 4 (1) Succession Act, gilt bei gesetzlicher Erbfolge im Hinblick auf die Erbfolge (distribution) die lex rei sitae. Im Hinblick auf die Rechtsfolgen eines Testaments ist nach common law Pinzipien ebenfalls die lex rei sitae maßgeblich. Nach diesen Prinzipien werden im Grundsatz alle Fragen der Erbfolge, z.B. Erbunwürdigkeit, Erbfähigkeit, Erbquoten, Erbrecht des nichtehelichen und des adoptierten Kindes und seiner Verwandten, Auslegung des Testaments, entschieden. Allerdings ist stets der Einzelfall zu betrachten. Einige Beispiele:
Die Testierfähigkeit
Nach allgemeiner Auffassung kommt es auf die lex rei sitae an.
Formelle Wirksamkeit des Testaments
Nach Sec. 5 (3) (b) WA wird auch die lex rei sitae akzeptiert.
Materielle Wirksamkeit des Testaments
Fragen der materiellen Wirksamkeit einer Verfügung von Todes wegen (essential validity) richten sich uneingeschränkt nach der lex rei sitae. Im Hinblick auf Unterhalt aus dem Nachlass (support) gilt dies allerdings nicht.
Formelle Wirksamkeit des Widerrufs eines Testaments
Siehe Ausführungen zum beweglichen Vermögen.
Auslegung einer letztwilligen Verfügung
Es ist zu prüfen, was der wahre Wille des Testierenden war. Da der Testierende am stärksten mit dem Recht des Domizils vertraut ist, spricht eine Vermutung dafür, dass eine Auslegung nach dem Recht des Domizilrechts des Erblassers seinen Willen am besten zur Geltung bringt. Nach Sec. 19 Wills Act ist auf den Zeitpunkt des Todes abzustellen, sofern sich aus den Umständen nicht eindeutig etwas Anderes ergibt. Nach Sec. 5 (7) Wills Act ändert ein Wechsel des Domizils nicht den Inhalt des Testaments.