Begriff des Domizils
Das Domizil (domicile oder domicil) einer Person ist die Zugehörigkeit zu einem Rechtsgebiet.[1] Es ist nicht gleichbedeutend mit Wohnsitz (residence) oder dauerhaftem Aufenthalt (abode). Man hat ein Domizil also nicht in London oder Berlin, sondern in England oder Deutschland. Jeder Mensch kann daher nur ein Domizil haben.[2] Wo das Domizil besteht ist nach den Regeln des englischen Rechts zu bestimmen. Es ist grundlegend zwischen dem Ursprungsdomizil (domicil of rigin) und dem Wahldomizil (domicil of choice) zu unterscheiden.
Ursprungsdomizil
Mit der Geburt erwirbt ein eheliches Kind das Domizil seines Vaters. Ein uneheliches Kind erwirbt das Domizil seiner Mutter. Ein Findelkind erwirbt das Domizil seines Fundortes.[3] Das Ursprungsdomzil bleibt bis zum Erwerb eines neuen Domizils. Es besteht eine Vermutung dahingehend, dass ein einmal begründetes Domizil fortbesteht. Daher ist trifft denjenigen die Beweislast, der sich auf eine Änderung des Domizils beruft.[4]
Wahldomizil
Voraussetzung für den Erwerb eines Wahldomizils sind ein Wohnsitz (residence) und ein entsprechender Wille (intention). Es muss nachgewiesen werden, dass die Person einen Wohnsitz in einem Rechtsgebiet begründet hat mit der Absicht dort dauerhaft zu bleiben.[5] Wohnsitz und Wille müssen gegeben sein;[6] sie müssen aber nicht gleichzeitig eingetreten sein.[7]
Der Wohnsitz (residence) für Zwecke der Bestimmung des Domizils ist der tatsächliche Aufenthalt in einem Rechtsgebiet als Einwohner.[8] Dem Wohnsitz kommt damit zwar Bedeutung bei der Bestimmung des Domizils zu (früher wurde aus dem Wohnsitz wurde sogar teilweise die Vermutung abgeleitet, dass der Erblasser dort auch sein Domizil hat), er ist aber nicht das alleinige Kriterium.[9]
Der (Bleibe-) Wille muss dahin gehen dauerhaft an dem Wohnsitz zu bleiben und nicht zurückzukehren (animus manendi et non revertendi). Er muss aber nicht darauf gerichtet sein, „immer“ oder „bis zum Tod“ in dem Rechtsgebiet zu bleiben. Hat die Person zwar Rückkehrabsicht, ist diese aber an eine Bedingung geknüpft, so steht die Rückkehrabsicht der Begründung eines Wahldomizils nicht entgegen, wenn der Bedingungseintritt völlig unwahrscheinlich oder unbestimmt ist.[10] Wird ein Wahldomizil aufgegeben, so lebt das Ursprungsdomizil wieder auf.[11] Bis zur Erreichung des 16. Lebensjahres kann eine unverheiratete Person kein eigenes Wahldomizil begründen.
Das Domizil einer abhängigen Person
Ein eheliches Kind und sein Vater haben – unabhängig vom Willen des Vaters - immer das gleiche Domizil. Gleiches gilt für nichteheliches Kind und dessen Mutter. Leben Vater und Mutter getrennt und lebt das Kind bei der Mutter, so hat es sein Domizil bei der Mutter. Ist der Vater verstorben, hat ein Kind sein Domizil bei der Mutter. Entsprechendes gilt für nichteheliche Kinder. Adoptierte Kinder erwerben mit der Adoption das Domizil des Adoptierenden.
Geisteskranke behalten im Grundsatz das Domizil bei, welches sie bei Eintritt der Krankheit hatten. Geisteskranke Kinder nehmen an einem Domizilwechsel des maßgeblichen Elternteils teil.
[1] Chesire, North & Fawcett, Private International Law, Fifteenth Edition, 2017, S. 135 f.
[2] Chesire, North & Fawcett, a.a.O. S. 147 f.
[3] Chesire, North & Fawcett, a.a.O. S. 147 f.
[4] Chesire, North & Fawcett, a.a.O. S. 148.
[5] Chesire, North & Fawcett, a.a.O. S. 148.
[6] Mark v Mark [2005] UKHL 42 [39], [2006] 1 AC 98.
[7] Chesire, North & Fawcett, a.a.O. S. 149.
[8] IRC v Duchess of Portland [1982] Ch 314, 318-9.
[9] Chesire, North & Fawcett, a.a.O. S. 149.
[10] Chesire, North & Fawcett, a.a.O. S. 151 f.
[11] Chesire, North & Fawcett, a.a.O. S. 162 f.