Englisches Erbrecht - gesetzliche Erbfolge

Großbritanien

Rechtsgrundlagen

Die gesetzliche Erbfolge ist im Administration of Estates Act i.d.F. des Intestates Act 1952 (AEA) geregelt. Soweit nachfolgend Abschnitte (Sections) ohne Benennung eines Gesetzes zitiert sind, handelt es sich um Abschnitte des AEA. 

Eintritt der gesetzlichen Erbfolgehttps://www.wf-frank.com/#

Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn

  • es kein Testament gibt oder
  • das Testament unwirksam ist.

Gesetzliche Erbfolge

Section 46  unterscheidet 5 Personengruppen:

  1. überlebender Ehegatte;
  2. überlebende Abkömmlinge;
  3. überlebende Eltern;
  4. überlebende vollblütige Geschwister;
  5. überlebende entferntere Verwandte.

Gesetzliche Rechte des Ehegattenhttps://www.wf-frank.com/#

Hinterlässt weder Abkömmlinge noch Eltern oder vollblütige Geschwister, erhält der überlebende Ehegatte den gesamten Nachlass (residuary estate). Voraussetzung für das Ehegattenerbrecht ist, dass der Ehegatte den Erblasser mindestens 28 Tage überlebt (s. 46 (2) (a) AEA), die Ehe nicht rechtskräftig geschieden ist und ein Gericht nicht die Trennung durch Beschluss festgestellt hat. 

Hinterlässt der Erblasser neben dem Ehegatten auch eine oder mehrere Abkömmlinge, erhält er vorab die personal chattels, Sec. 46 (1) AEA. Hierzu gehören alle beweglichen im Haushalt oder sonst persönlich genutzten Gegenstände (z.B. PKW, Porzellan, Silberbesteck, Bilder, Bücher, Schmuck, Möbel), aber nicht Geld/Geldanlagen oder beruflich genutzte Gegenstände, Sec.  55 (1) x A.E.A. Diese können auch das gesamte oder das wesentliche Vermögen ausmachen können. 

Daneben erhält er einen festen Geldbetrag (statutory legacy), Sec. 46 (1) A.E.A. 1925; dieser beträgt für Erbfälle nach dem 1. Januar 2009 und vor Februar 2020 £ 250.000. Der Betrag ist ab dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers bis zur Auszahlung mit 6 % jährlich zu verzinsen ist.

Der verbleibende Nachlass (residuary estate) wird in zwei Hälften geteilt: Die eine Hälfte erhalten die Abkömmlinge. An der anderen Hälfte erwirbt der überlebende Ehegatte ein lebenslanges Nutzungsrecht (life interest). Innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, gerechnet ab der Bestellung des Nachlassabwicklers kann der Ehegatte verlangen (Wahlrecht), dass

  • er an Stelle des Nutzungsrechts (life interest) einen Einmalbetrag erhält (Kapitalisierung des Nutzungsrechts) und/oder
  • das Familienwohnheim (dwelling house) gegen Verrechnung des Verkehrswertes mit seinen erbrechtlichen Ansprüchen übertragen wird.

Bei Erbfällen ab dem 1. Oktober 2014 erhält der überlebende Ehegatte neben den Abkömmlingen eine Hälfte des Nachlasses zum Vollrecht. 

Wählt der Ehegatten, die Kapitalisierung des Nutzungsrechts, können die Abkömmlinge sofort über ihren Anteil frei verfügen. Andernfalls verwaltet der Nachlassabwickler (executor oder administrator) den Anteil in Trust für die Abkömmlinge. 

Hinterlässt der Erblasser keine Abkömmlinge, aber Eltern, Geschwister oder deren Abkömmlinge, so erhält der Ehegatte

  • die personal chattels,
  • ein statutory legacy (£ 450,000) und
  • die Hälfte des Restnachlasses zur freien Verfügung (absolute interest).

Bei Erbfällen ab dem 1. Oktober 2014 erhält der überlebende Ehegatte (bei Fehlen von Abkömmlingen) den gesamten Nachlass.  

Gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften und Ehegattenhttps://www.wf-frank.com/#

Eine eingetragene, gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft (civil partnership) hat im Vereinigten Königreich nach dem  Civil Partnership Act 2004 die gleichen Rechte auf den Tod des Partners wie ein Ehegatte.  Durch den Marriage (Same Sex Couples) Act 2013 wurde für die Zeit ab März 2014 daneben auch die Ehe von gleichgeschlechtlichen Partnern erlaubt. 

Gesetzliches Erbrecht der Abkömmlingehttps://www.wf-frank.com/#

Hinterlässt der Erblasser keinen Ehegatten, aber Abkömmlinge, erhalten diese den gesamten Nachlass. Kinder erben zu gleichen Teilen. Ist ein Kind vor dem Erblasser verstorben, wird dessen Teil auf seine Kinder zu gleichen Teil verteilt. Ist der Abkömmling minderjährig und unverheiratet, verwaltet ein Verwalter (trustee) den Nachlass. Der Nachlassverwalter kann dem Abkömmling

  • die personal chattels  zur Nutzung überlassen,
  • aus dem Einkommen Unterhalt zahlen oder
  • aus dem Kapital Vorschüsse zahlen (z.B. für die Ausbildung).  

Gesetzliches Erbrecht der Elternhttps://www.wf-frank.com/#

Hinterlässt der Erblasser keinen Ehegatten und keine Abkömmlinge, aber beide Elternteile, so erhalten diese den gesamten Nachlass zu gleichen Teil. 

Hinterlässt der Erblasser keinen Ehegatten und keine Abkömmlinge, aber einen Elternteil, so erhält dieser den Nachlass alleine. 

Bei Erbfällen vor dem 1. Oktober 2014 hatte der Vater des Kindes, der nicht mit der Mutter verheiratet war, kein Erbrecht. Für Erbfälle ab dem 1. Oktober 2014 besteht ein Erbrecht, wenn der Vater in der Geburtsurkunde benannt ist. 

Erbrecht der weiteren Verwandtenhttps://www.wf-frank.com/#

Hinterlässt der Erblasser keinen Ehegatten, keine Abkömmlinge und keinen Elternteil, so ist der Nachlass nach folgender Ordnung zu verteilen: 

  1. Zunächst sind die vollblütigen Geschwister berechtigt.
  2. In Ermangelung berechtigter vollblütiger Geschwister sind halbblütige Geschwister berechtigt.)
  3. In Ermangelung von berechtigten Geschwistern sind die Großeltern berechtigt.
  4. In Ermangelung von berechtigten Großeltern sind die vollblütigen Onkel und Tanten des Erblassers berechtigt.
  5. In Ermangelung von vollblütigen Onkel und Tanten sind die halbbürtigen Onkel und Tanten berechtigt.

Erbenloser Nachlasshttps://www.wf-frank.com/#

In Ermangelung oben stehender Personen, gehört der Nachlass der Krone (bona vacantia). 

Abkömmlinge unter 18. Jahren

Ein Abkömmling des Erblassers, welcher das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und nicht verheiratet ist, hat nach Sec. 47 (1) (i) gegen den Nachlassverwalter nur eingeschränkte Rechte. Der Nachlassverwalter kann aber die personal chattels dem Abkömmling zur Nutzung überlassen. Außerdem erhält es aus dem Nachlass unterhalt. Für bestimmte Zwecke (z.B. Ausbildung), kann dem Kind auch ein Betrag überlassen werden.

Nach Sec. 47 A. kann der überlebende Ehegatte unter bestimmten Voraussetzungen Ablösung des "life interest" verlangen.