Gesetzliche Grundlagen
Die Form des Testaments ist im Titel III des 5. Buches des Codigo Civile Italiano (CC) geregelt.
Ordentliche Testamentsform
Handschriftliches Testament
Das handschriftliche Testament (Testamento olografo) muss der Erblasser vollständig handschriftlich selbst verfassen (Art. 602 Abs. 1 CC) und unterschrieben (Art. 602 Abs. 2 CC). Andernfalls ist das Testament absolut unwirksam, Art. 606 Abs. 1 CC. Außerdem sind Ort und Zeit der Errichtung zu vermerken (Art. 602 Abs. 2 CC). Fehlt das Datum, kann binnen 5 Jahren auf Nichtigkeit geklagt werden (Nichtigkeitsklage, Art. 606 Abs. 2 CC).
Notarielles Testament
Das notarielle Testament (Testamento per atto di notario) kennt 2 Formen: das offene Testament und das geschlossene Testament.
Das öffentliche Testament
Ein öffentliches oder offenes notarielles Testament (Testamento publico) wird nach Art. 603 CC vor einem Notar, welcher den mündlich vor ihm erklärten Willen des Testierenden aufnimmt, in Gegenwart von zwei Zeigen errichtet. Der Testierende erhält nach Errichtung eine beglaubigte Abschrift des Testaments. Die erste Ausfertigung verbleibt beim beurkundenden Notar
Das verschlossene Testament
Das verschlossene Testament (Testamento secreto) verfasst gemäß Art. 604 CC der Testierende im Grundsatz eigenhändig. Er kann auch einen anderen damit beauftragen, das Testament zu verfassen; in diesem Fall muss er aber alle Seiten des Testaments eigenhändig unterzeichnen. Ist das Testament ganz oder zum Teil von einem Dritten oder mit mechanischen Mitteln geschrieben, so muss der Erblasser auf jedem halben Bogen unterschreiben. Das Papier, auf dem die Verfügungen stehen oder jedes, das als Umschlag dient, muss mit einem Stempel so versiegelt sein, dass das Testament ohne Beschädigung oder Veränderung weder geöffnet noch entnommen werden kann. Das Testament wird dem Notar in Gegenwart von zwei Zeugen übergeben. Der Erblasser erklärt dann zu Protokoll des Notars, dass das Dokument sein Testament enthält. Der Notar beurkundet dann die Aufnahme des Testaments.
Außerordentliche Testamente
Außerordentliche Testamente (Testamenti speciali) sind
- Das allgemeine Nottestament bei Verhinderung der Testamentserrichtung infolge von Seuchen oder sonstigem öffentlichen Notstand (Art. 609 und 610 CC);
- Das Seetestament (Art. 611 – 615 CC);
- Das Luftfahrtestament (Art. 616 CC);
- Das Militärtestament (Art. 617, 618 CC).
Internationale Testamente
Italien hat das Haager Übereinkommen von 1961 über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht nicht ratifiziert.