Internationales Erbrecht (IPR) - Italien

Italien

Quellen

Das Haager Übereinkommen von 1961 über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht hat Italien nicht ratifiziert; Das Haager Übereinkommen über die internationale Nachlassverwaltung vom 02.10.1973 wurde ratifiziert. Das Haager Übereinkommen über das auf Trusts anzuwendende Recht wurde ratifiziert. Bilaterale Abkommen bestehen mit der Schweiz, Peru und der Türkei (Heimatrecht des Erblassers, aber lex rei sitae für Liegenschaften). Gesetz vom 31.05.1995 Nr. 218 (Reformgesetz zum IPR oder RefIPR). Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (EuErbVO) 

Erbfälle vor dem 17. August 2015


Erbstatut

Nach Art. 46 des RefIPR unterliegt die Erbfolge dem nationalen Recht des Erblassers zur Zeit des Erbfalls. Ein Italiener vererbt daher nach italienischem Erbrecht und ein Deutscher nach deutschem Erbrecht.

Rechtswahl

Nach Art. 46 Satz 2  RefIPR kann der Erblasser durch eine ausdrücklich und in Form eines Testaments abgegebene Erklärung die Erbfolge dem Recht des Staats unterwerfen, in dem er wohnt.  Eine solche Wahl ist jedoch unwirksam, wenn der Erblasser zur Zeit des Erbfalls im o.g. Staat nicht mehr ansässig war. Nach Art. 46 Satz 3 RefIPR können die Miterben übereinstimmend vereinbaren, dass die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft dem Recht des Ortes der Erbschaftseröffnung, also letztem Wohnsitz des Erblassers (vgl. Art. 456 CC), oder der Belegenheit des oder der Nachlassgegenstände unterliegt.

Form des Testaments 

Ein Testament  isf formgültig, wenn es nach dem Recht des Staates wirksam ist a) in welchem der Testierende verfügt hat oder b) dessen Staatsangehöriger er zum Zeitpunkt der Errichtung war oder seines Todes war oder c)  in welchem er  seinen Wohnsitz oder dauerhaften Aufenthalt hatte.

Testierfähigkeit

Die Testierfähigkeit bestimmt sich nach dem Heimatrecht des Testierenden zur Zeit der Errichtung (Art. 48 RefIPR). 

Erbfälle ab dem 17. August 2015

Am 17. August 2012 ist die EuErbVO in Kraft getreten. Vollumfänglich Anwendung findet die EuErbVO  aber erst im Hinblick auf Personen, die am 17. August 2015 oder danach verstorben sind, Art. 83 Abs. 1 EuErbVO. Vorwirkungen entfaltet die EuErbVO allerdings im Hinblick auf die Rechtswahl  und die formelle und materielle Wirksamkeit. Internationale Übereinkommen gehen den Regeln der EuErbVO vor.