Internationales Erbrecht (IPR) - Uruguay

Uruguay

Rechtsgrundlagen

Internationale Übereinkommen und Staatsverträge

Convencion sobre derecho internacional privado (Codigo Bustamante) ist nicht in Kraft; Verträge von Montevideo über das Internationale Privatrecht und internationale Handelsrecht  in der Fassung von 1940 (Gültig im Verhältnis zwischen Paraguay, Uruguay und Argentinien).

Nationalen IPR

Das internationale Privatrecht von Uruguay ist in den Art. 2393 – 2405 des Codigo Civil  geregelt. Für internationale Erbfälle bedeutsam sind insbesondere die Art. 2400 (Erbrecht), Art. 2397 (Vermögensrechtliche Wirkungen der Ehe); Art. 24 – 38 (Domizil), Art. 16 – 20 (Rechtsfähigkeit), Art. 2393 (Rechts- und Geschäftsfähigkeit). Wichtig: Die Regelungen sind mit Inkrafttreten des IPRG am 16.03.2021 außer Kraft getreten. Zur Rechtslage ab dem 16.03.2021 verweisen wir auf den Beitrag Internationales Erbrecht (IPR) - Uruguay (ab 16.03.2021)

Erbstatut

Grundsatz

Die Rechtsnachfolge von Todes wegen richtet sich gemäß Art. 2400 CC Uruguay nach dem  Recht des Ortes an dem die bewegliche oder unbeweglichen Nachlassgegenstände zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers belegen sind.

Das Erbstatut des Art. 2400 CC ist umfassend (insbesondere Eintritt des Erbfalls,  Anfall der Erbschaft, Erbunwürdigkeit, Erbenhaftung, Erbquoten, Berufung von Erben, Erbrecht des nichtehelichen Kindes, Erbrecht des adoptierten Kindes und seiner Verwandten, Erbschaftsannahme und Ausschlagung, Erbengemeinschaft und Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, Auslegung des Testaments, Zulässigkeit gemeinschaftlicher Testamente und Erbvertrag, Vorerbschaft und Nacherbschaft, Pflichtteilsrecht / Noterbrecht, Haftung für Nachlassverbindlichkeiten, Testamentsvollstreckung).

Erb- und Testierfähigkeit

Die Erb- und Testierfähigkeit bestimmt sich nach den allgemeinen Vorschriften zur Rechts- und Geschäftsfähigkeit. Gemäß Art. 2393 CC kommt es somit auf das Domizil an.

Güterstatut

Nach Art. 2397 CC richtet sich u.a. das Güterstatut nach dem Recht des Staates des ersten ehelichen Domizils der Ehegatten. Bei unbeweglichem Vermögen kommt es auf das Recht des Lageortes an, sofern das Recht des Lageortes dies nicht verbietet.