Internationales Erbrecht (IPR) – Ukraine

Ukraine

Quellen

Konsularvertrag vom 25.4.1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der UdSSR (Weiteranwendung vereinbart BGBl. 1993 II 1189), Rechtshilfeabkommen mit Nachfolgestaaten der UDSSR, baltischen Staaten, China und Vietnam; Gesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) vom 23.6.2005

Erbstatut

Im Verhältnis zu Deutschland gilt gem. Art. 28 Abs. 3 des Konsularvertrages für die Erbfolge des unbeweglichen Vermögens das jeweilige Belegenheitsrecht. Bezüglich des nicht durch den Konsularvertrag erfassten beweglichen Vermögens hingegen ist das nationale IPR anzuwenden. Gemäß Art. 70 IPRG unterliegt die Erbfolge des beweglichen Vermögens dem Recht des Staates, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte.

Gem. Art. 71 IPRG gilt im Hinblick auf unbewegliches Vermögen zwingend das Recht des Lageortes.

Form der Errichtung und des Widerrufs eines Testaments

Maßgeblich für die Formwirksamkeit einer letztwilligen Verfügung ist das Recht am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers. Gemäß Artikel 72 IPRG ist auch die Form des Errichtungsortes ausreichend.  

Rück- und Weiterverweisungen

Gem. Art. 9 Abs. 1 IPRG handelt es sich um Sachnormverweisungen.

Rechtswahl

Der Erblasser kann aber durch testamentarische Verfügung für sein bewegliches Vermögen das Recht seiner Staatsangehörigkeit (Heimatrecht) wählen.