Rechtsgrundlage
Ukrainischen Zivilgesetzbuch vom 16.1.2003 (ZGB)
Grundlegende Prinzipien
Geerbt wird nach Ordnungen, wobei Erben einer niederen Ordnung nur mangels Erben einer höheren Ordnung zum Zug kommen (Art. 1258 Abs. 2 ZGB). An die Stelle vorverstorbener gesetzlicher Erben treten ihre Abkömmlinge, Art. 1266 ZGB (Repräsentationsprinzip). Ansonsten wird zu gleichen Teilen geerbt, Art. 1267 ZGB.
Ordnungen
Das ZGB kennt 5 Ordnungen:
- Erste Ordnung (Art. 1261 ZGB): Kinder des Erblassers, sein Ehegatte und die Eltern. Den ehelichen Kindern sind die unehelichen und angenommenen Kinder gleichgestellt, Art. 1260 ZGB.
- Zweiter Ordnung (Art. 1262 ZGB): Geschwister und Großeltern des Erblassers.
- Dritter Ordnung (Art. 1263 ZGB): Onkel und Tanten.
- Vierte Ordnung (Art. 1264 ZGB): Nichtverwandte, die mit Erblasser in eheähnlicher Gemeinschaft für die Dauer von mindestens fünf Jahren unmittelbar vor dem Eintritt des Erbfalls zusammen gelebt haben.
- Fünfte Ordnung (Art. 1265 ZGB): weitere Verwandte bis zum sechsten Verwandtschaftsgrad.
Änderung durch Gerichtsbeschluss
Gemäß Art. 1259 Abs. 2 ZGB können Erben unterer Ordnungen durch Gerichtsbeschluss in die nächste Ordnung befördert werden, wenn sie den Erblasser über einen erheblichen Zeitraum gepflegt oder ihm Unterhalt gewährt haben.