Quellen
Indian Succession Act 1925 (ISA); West Pakistan Muslim Personal Law (Shariat) Application Act, 1962; Hindu Law of Inheritance (Amendment) Act, 1929; Grundsätze des common law (in der Ausprägung Pakistans).
Interreligiöse Rechtsspaltung
International-privatrechtliche Normen sind im Indian Succession Act 1925 (ISA) enthalten, der nach Art. 268 der Verfassung (wie alles Recht, das nicht aufgehoben wurde) fort gilt. Gemäß Sec. 4 IRA gilt Part II (Sec. 4 bis 19) nicht für Hindus, Muslime, Buddhisten, Sikh oder Jaina. Für Muslime gilt immer das muslimische Sharia-Recht (Sec. 2 des West Pakistan Muslim Personal Law (Shariat) Application Act, 1962). Für pakistanische Hindus gelten die Hindu-Gesetze in der Ausprägung Pakistans.
Erbstatut im Anwendungsbereich des ISA
Beweglicher Nachlass
Nach Sec. 5 Abs. 2 ISA ist im Hinblick auf die gesetzliche Erbfolge im Hinblick auf das bewegliche Vermögen an das letzte Domizil (domicile) des Erblassers anzuknüpfen. Dieses wird im Grundsatz nach den common-law Regeln zum Domizil bestimmt (vgl. hierzu den Bericht zum Begriff des Domizils nach dem Recht von England & Wales). Diese wurden allerdings zum Teil durch Secc. 6 bis 18 ISA aufgehoben und geändert. Im Zweifel gilt aus pakistanischer Sicht jedenfalls für das in Pakistan belegene bewegliche Vermögen pakistanisches Recht (Sec. 19 ISA). Die testamentarische Erbfolge, insbesondere Testierfähigkeit, die formelle Wirksamkeit des Testaments und die materielle Wirksamkeit richten sich nach den common law Regeln.
Unbeweglicher Nachlass
Nach Sec. 5 Abs. 2 ISA richtet sich die gesetzliche Erbfolge in unbewegliches Vermögens nach dem Belegenheitsrecht (lex rei sitae). Betreffend die testamentarische Erbfolge gilt nach den common-law Regeln die lex rei sitae.
Rück- und Weiterverweisung
Gerichte von Pakistan akzeptieren den renvoi.