Eintritt der gesetzlichen Erbfolge
Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, soweit es kein wirksames Testament gibt.
Gesetzliche Erben
Gesetzliche Erben sind die Verwandten des Erblassers und der Ehegatte.
Gesetzliches Erbrecht der Verwandten
Es wird nach Ordnungen vererbt.
- Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers. Diesen gleichgestellt sind die adoptierten Kinder.
- Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern bzw. der überlebende Elternteil.
- Erben der dritten Ordnung sind die Geschwister, die Großeltern und die Urgroßeltern.
- Erben der vierten Ordnung sind die Verwandten der Seitenlinie.
Die Erben der niedrigeren Ordnung schließen die Verwanden der ferneren Ordnungen von der Erbfolge aus.
Erbt eine Person allerdings nicht, weil sie erbunfähig, erbunwürdig oder vor dem Erblasser verstorben ist, treten an ihre Stelle die Abkömmlinge. Diese sog. Ersatzeinsetzung ist auch in der Seitenlinie möglich, allerdings können in diesem Fall Ersatzerben nur die Kinder oder Großkinder der verstorbenen Geschwister sein (und nicht alle mit ihnen verwandten Abkömmlinge).
Grundsätzlich erben die zur Erbfolge berufenen Verwandten zu gleichen Teilen. Wenn allerdings sowohl Geschwister, als auch Großeltern vorhanden sind, so wird der Erblasser von den Geschwistern zu 2/3 und von den Großeltern - zu 1/3 beerbt.
Erbrecht des Ehegatten
Dem überlebenden Ehegatten als Erbe ist besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Er ist einerseits in keiner der Ordnungen eingeschlossen, andererseits erbt er immer neben den berufenen Erben. Wenn allerdings keine überlebenden Verwandten der ersten drei Ordnungen vorhanden sind, so ist der Ehegatte einziger Erbe. Somit sind die Verwandten der vierten Ordnung nur dann als Erben berufen, wenn der Erblasser auch keinen überlebenden Ehegatten hat.
Wenn der überlebende Ehegatte zusammen mit Abkömmlingen des Erblassers als Erbe berufen ist, ist sein Erbanteil gleich dem Erbanteil jedes Kindes.
Wenn er zusammen mit Verwandten der ferneren Ordnungen erbt, so hängt sein Erbanteil von der Dauer der Ehe bis zum Zeitpunkt des Todes ab:
- wenn die Ehe weniger als 10 Jahre gedauert hat und der Ehegatte zusammen mit Großeltern oder Geschwistern erbt, so erhält er die Hälfte des Nachlasses, ansonsten beträgt sein Anteil 2/3;
- wenn die Ehe weniger als 10 Jahre gedauert hat und der Ehegatte neben den Urgroßeltern und den Geschwistern als Erbe berufen ist, so beerbt er zu 1/3, andernfalls beträgt sein Anteil 1/2.
Bei der Bestimmung des Erbanteils des überlebenden Ehegatten ist allerdings zusätzlich der Güterstand, in welchem die Ehepartner gelebt haben, zu berücksichtigen. Haben sie den gesetzlichen Güterstand der sog. Ehevermögensgemeinschaft (ähnlich der Zugewinngemeinschaft) gewählt, d.h. weder einen Ehevertrag geschlossen noch die Gütertrennung vereinbart, so sieht das bulgarische Familiengesetzbuch vor, dass im Fall der Beendigung der Gütergemeinschaft (d.h. insbesondere bei Beendigung der Ehe durch Tod eines Ehegatten) die Ehegatten grundsätzlich zu gleichen Teilen am gemeinschaftlichen Vermögen berechtigt sind. Somit steht dem überlebenden Ehegatten im Fall des Todes des anderen Ehepartners neben den wie oben dargestellt ermittelten Erbanteilen am gesamten Vermögen des Erblassers, d.h. am gemeinschaftlichen und am persönlichen Vermögen, zusätzlich die Hälfte vom gemeinschaftlichen Vermögen beider Ehegatten zu.