Bulgarisches Erbrecht - Pflichtteil

Bulgarien

Rechtsnatur

Der Pflichtteil nach bulgarischem Recht ist eine Einschränkung der Testierfreiheit (Noterbrecht).

Pflichtteilsberechtigte und ihr Anteil am Nachlass

Pflichtteilsberechtigte sind

  • die Abkömmlinge,
  • die Eltern und
  • der Ehegatte des Erblassers.

Der Pflichtteil der Eltern (unabhängig davon, ob beide Elternteile vorhanden sind oder nur der eine) beträgt 1/3.

Die Pflichtteile der Abkömmlinge, wenn kein überlebender Ehegatte vorhanden ist, betragen 1/2 bei einem Abkömmling und 2/3 bei zwei oder mehreren Abkömmlingen des Erblassers.

Der Pflichtteil des Ehegatten ist 1/2, wenn er allein erbt, 1/3, wenn er zusammen mit den Eltern des Erblassers als Erbe berufen ist und ist den Pflichtteilen jedes Kindes des Erblassers gleich. In diesem Fall beträgt der Pflichtteil eines Kindes 1/3, bei zwei Kindern ist der Pflichtteil gleich 1/4 und bei mehreren Kindern beträgt er 1/6 des Nachlasses.

Beeinträchtigung des Pflichtteils und Herabsetzung von Zuwendungen

Sollte der Nachlass nicht ausreichen, damit die Berechtigten ihren gesetzlichen Pflichtteil erhalten, so haben diese das Recht auf Herabsetzung der Verfügungen von Todes wegen und der Schenkungen, die ihre Pflichtteile beeinträchtigen. Wenn die die Pflichtteile beeinträchtigenden Verfügungen zugunsten von nicht der gesetzlichen Erbfolge gehörenden Personen erfolgt sind, so ist die Herabsetzung nur möglich, wenn die Pflichtteilsberechtigten die Erbschaft nach Verzeichnis angenommen haben.

Damit die Ergänzung der Pflichtteile erfolgt, müssen einerseits der Wert des Nachlasses, worüber der Erblasser frei zu verfügen berechtigt war, sowie der Pflichtteilswert ermittelt werden. Zu diesem Zweck wird eine Nachlassmasse gebildet, in die alle Vermögensgegenstände, die dem Erblasser zur Zeit des Todes gehörten, sowie die Nachlassverbindlichkeiten fallen. Die Nachlassmasse ist um den Zuwachs, an dem ein Erbe einen Anteil hat, zu mindern. Die Nachlassmasse wird hingegen um den Wert der Schenkungen (maßgeblich für die Ermittlung des Wertes von Immobilien ist der Zeitpunkt des Erbfalls und im Übrigen - der Schenkungsannahme) erhöht. Ausgenommen werden allerdings die nach den Umständen als gewöhnlich zu beurteilenden unentgeltlichen Zuwendungen.

Die Ergänzung erfolgt nur zugunsten des Pflichtteilsberechtigten, der diese (gerichtlich) geltend gemacht hat. Die übrigen Pflichtteilsberechtigten haben möglicherweise auf ihren Kürzungsanspruch (stillschweigend) verzichtet, weil sie z.B. die letztwillige Verfügung des Erblassers respektieren. Der pflichtteilsberechtigte Kläger ist ferner befugt, die Ergänzung seines Pflichtteils nur von einigen durch die testamentarische Erbfolge Begünstigten zu verlangen. Der Ergänzungsanspruch verjährt innerhalb von 5 Jahren ab der Nachlasseröffnung für die Schenkungen bzw. ab der Ausübung der testamentarischen Erbrechte - im Fall der Vermächtnisse. Schließlich kann der Pflichtteilsberechtigte die Aufhebung derjenigen Verfügungen der Beschenkten und Vermachten über Immobilien verlangen, die innerhalb eines Jahres nach der Nachlasseröffnung vorgenommen wurden. So können sich die von der testamentarischen Erbfolge Begünstigten nicht dem Ergänzungsanspruch der Pflichtteilsberechtigten entziehen.

Das Nachlassgesetz schreibt folgende Rangfolge zur Vornahme der Ergänzung vor:

Zunächst werden die letztwilligen Verfügungen zugunsten von Vermachten und Erben der testamentarischen Erbfolge anteilig gekürzt. Sollten diese zur Ergänzung des Pflichtteils nicht ausreichen, werden die Schenkungen gekürzt. Dabei erfolgt die Kürzung allerdings nicht anteilig, sondern chronologisch - von den zuletzt vorgenommenen nach den früheren schenkungsweise erfolgten Verfügungen des Erblassers. Anteilig gekürzt werden die Schenkungen dann, wenn sie gleichzeitig vorgenommen wurden. Wenn zugunsten einer Person mehrere Gegenstände vermacht bzw. geschenkt wurden, so kann diese Person innerhalb einer vom Gericht festgesetzten Frist wählen, welche Gegenstände für die Ergänzung des Pflichtteils dienen sollen. Macht sie von diesem Recht keinen Gebrauch, so wird nach den allgemeinen Grundsätzen zur anteiligen bzw. chronologischen Kürzung vorgegangen.

Wenn Gegenstand des Testaments bzw. der Schenkung eine Immobilie ist, die nicht geteilt werden kann, so ist der Wert der Immobilie mit dem um die Pflichtteile gekürzten Nachlasswert zu vergleichen. Wenn der Immobilienwert den verfügbaren Nachlassteil um 1/4 übersteigt, so bleibt die Immobilie in der Nachlassmasse und der Vermachte bzw. der Beschenkte erhält stattdessen den entsprechenden Geldwert. Wenn hingegen der Immobilienwert niedriger als 1/4 des verfügbaren Nachlassvermögens ist, so kann der Vermachte bzw. der Beschenkte die Immobilie behalten und den Pflichtteilsberechtigten in Geld entschädigen. Die Grenze liegt bei 50% des verfügbaren Nachlasswertes, wenn der Beschenkte bzw. Vermachte gleichzeitig pflichtteilsberechtigt ist.