Gesetzliche Grundlagen
Die gesetzliche Erbfolge ist in den Art. 931–940 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) geregelt.
Eintritt der gesetzlichen Erbfolge
Die Regelungen zur gesetzlichen Erbfolge kommen dann zur Anwendung, wenn der Erblasser keine oder keine wirksame letztwillige Verfügung hinterlassen hat oder soweit diese nicht den gesamten Nachlass erfasst.
Erben nach Ordnungen (Parentelsystem)
Die gesetzliche Erbfolge richtet sich nach dem Parentelsystem, d.h. Verwandte werden in Gruppen (Ordnungen oder „Parentelen“) eingeteilt. Eine nachfolgende Ordnung erbt erst, wenn es keine Personen der vorherigen Ordnung gibt.w
Erben der ersten Ordnung
Erben erster Ordnung sind die Kinder des Erblassers und sein Ehegatte (Art. 931 Abs. 1 ZGB).
Die Kinder des Erblassers und sein Ehegatte erben grundsätzlich zu gleichen Teilen, wobei jedoch der Erbanteil des Ehegatten nicht unter 1/4 liegen darf.
Hat ein Kind des Erblassers den Erblasser nicht überlebt, so erben seine Abkömmlinge nach Stämmen (Art. 931 Abs. 2 ZGB).
Nichteheliche Kinder und adoptierte Kinder sowie deren Abkömmlinge sind den ehelichen Kindern und deren Abkömmlingen gleichgestellt (vgl. Art. 936 Abs. 1 ZGB für Adoptierte).
Erben der zweiten Ordnung
Erben zweiter Ordnung sind der Ehegatte des Erblassers, die Eltern des Erblassers, sowie seine Geschwister und deren Abkömmlinge (Art. 932 Abs. 1, Abs. 4 ZGB).
Der Erbteil jedes Elternteils, der zusammen mit dem Ehegatten des Erblassers erbt, beträgt ein Viertel des Nachlasses (Art. 932 § 2 ZGB).
Der überlebende Ehegatte erhält die Hälfte des Nachlasses (Art. 933 Abs. 1 ZGB). Die verbleibende Hälfte erben die Eltern jeweils zur Hälfte (Art. 932 Abs. 2 ZGB). An die Stelle eines vorverstorbenen Elternteils treten die Geschwister, wobei jeder einen gleichen Anteil erhält (Art. 932 Abs. 4 ZGB). An die Stelle der vorverstorbenen Geschwister treten deren jeweilige Abkömmlinge nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge (Art. 932 Abs. 5 ZGB). Sind keine Geschwister oder Abkömmlinge vorhanden, wächst das Viertel des verstorbenen Elternteils dem überlebenden Elternteil an und dieser erbt neben dem Ehegatten zu ½ (Art. 932 Abs. 6 ZGB). Sind weder Elternteile noch Geschwister vorhanden, erbt der überlebende Ehegatte alleine (Art. 933 Abs. 2 ZGB).
Sind Abkömmlinge und ein Ehegatte des Erblassers nicht vorhanden, so erben seine Eltern zu gleichen Teilen (Art. 932 Abs. 3 ZGB).

