Peru: Die Gesetzliche Erbfolge

Peru

Grechtsgrundlagen

Die gesetzliche Erbfolge ist in den Art. 815 bis 830 des peruanischen Zivilgesetzbuches (Código Civil peruano, nachfolgend CC) geregelt. 

Eintritt der Gesetzlichen Erbfolge

Gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn

  • keine Verfügung von Todes wegen besteht,
  • zwar ein Testament besteht, dieses aber für nichtig erklärt wurde oder
  • wenn die benannten Erben weggefallen sind (Art. 815 CC Peru).

Ordnungen

Die Erben erster Ordnung sind die Kinder und andere Nachkommen, zweiter Ordnung die Eltern und andere Aszendenten, dritter Ordnung der Ehepartner, vierter, fünfter und sechster Ordnung die Verwandten zweiten, dritten und vierten Grades der Blutsverwandtschaft. Der Ehegatte ist ebenfalls ein gleichzeitiger Erbe mit den Erben der ersten beiden in diesem Artikel genannten Orden. Art. 816 CC. 

Gesetzliches Erbrecht der Abkömmlinge

Alle Kinder haben das gleiche Erbrecht in Bezug auf ihre Eltern. Diese Bestimmung gilt für ehelich geborene Kinder, außerehelich geborene Kinder, die freiwillig anerkannt oder durch ein Urteil erklärt wurden, Kinder, die von ihrem Vater oder ihrer Mutter und deren Verwandten geerbt wurden, und Adoptivkinder. Art. 818 CC. 

Die Abkömmlinge erben pro Köpfen und, im Falle des Vorversterbens, nach Stämmen. Art. 819 CC. 

Gesetzliches Erbrecht der Eltern und anderen Vorfahren

Gibt es keine Kinder oder anderen Nachkommen, erben die Eltern zu gleichen Teilen. Wenn es nur einen von ihnen gibt, erbt dieser alleine. Art. 820 CC. 

Wenn es keine Eltern gibt, erben die Großeltern in der in Artikel 820 angegebenen Weise. Art. 821 CC. 

Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten

Erbt der Ehegatte neben Kindern oder anderen Abkömmlingen des Erblassers, so ist sein Erbteil ebenso groß wie der eines Kindes; der Ehegatte kann stattdessen den Nießbrauch an einem Drittel des Nachlasses wählen (Art. 822, 823 CC).

Erbt der Ehegatte neben den Eltern oder anderen Vorfahren des Erblassers, so erbt er einen gleich großen Erbteil wie diese (Art. 824 CC).

Hinterlässt der Erblasser weder erbberechtigte Abkömmlinge, noch erbberechtigte Vorfahren, so fällt der Nachlass zur Gänze an den überlebenden Ehegatten (Art. 825 CC).