Rechtsquellen
Erbgesetz 1996 (ErbG-M)
Prinzipien
Erben nach Ordnungen, wobei Erben einer höheren Ordnung die Erben der niederen Ordnung von der Erbfolge ausschließen. An die Stelle vorverstorbener Erben treten deren Abkömmlinge (Repräsentationsprinzip). Nichteheliche Kinder stehen den ehelichen Kindern gleich. Adoptierte Kinder sind leiblichen Kindern gleich gestellt (Art. 4 ErbG-M).
Ordnungen
Erste: Ordnung: Kinder und Ehegatte zu gleichen Teilen, Art. 13 ErbG-M.
Zweite Ordnung: Eltern und Ehegatte je zu ½, Art. 16 Abs. 2 ErbG-M. An die Stelle eines oder beider vorverstorbener Elternteile treten deren Abkömmlinge, Art. 17 ErbG-M, also keine Anwachsung bei einem Elternteil solange Abkömmlinge des vorverstorbenen Elternteils im Zeitpunkt des Erbfalls leben, Art. 17 Abs. 3 ErbG. Sind beide Elternteile vorverstorben ohne lebende Abkömmlinge zu hinterlassen, erbt der Ehegatte allein. Art. 19 ErbG-M.
Dritte Ordnung: Die Großeltern (und deren Abkömmlinge), Art. 20 ff. ErbG-M.
Besondere Regeln
Das Ehegattenerbrecht beseht nicht, wenn Scheidungsklage durch die Ehegatten gemeinschaftlich und einvernehmlich eingereicht worden ist oder der Erblasser Scheidungsklage erhoben hatte und das Gericht nach seinem Tode feststellt, dass die Scheidungsklage begründet war, Art. 26 Abs. 2 ErbG-M. Ferner besteht kein Ehegattenerbrecht, wenn die Lebensgemeinschaft mit dem Erblasser aufgrund seiner Schuld oder aufgrund Einvernehmens mit dem Erblasser beendet worden war.
Das Gericht kann auf Antrag den Erbteil des Ehegatten oder der Eltern erhöhen, wenn es für seinen Lebensunterhalt erforderlich ist, Art. 27, 28 ErbG-M. Der Ehegatte ist gesetzlicher Alleinerbe, wenn der Erblasser weder Abkömmlinge noch Eltern oder Abkömmlinge von Eltern hinterlässt.
Pflegekinder/Pflegeeltern, Stiefkinder/Stiefeltern, Schwiegerkinder/Schwiegerelter sowie Blutsverwandte, die mindestens fünf Jahre in dauernder Gemeinschaft gelebt haben, beerben sich gegenseitig, sofern der Erblasser keinen Ehegatten, Erben der ersten Ordnung und keine Eltern und Geschwister hinterlassen hat, Art. 29 Abs. 1 ErbG-M. Hinterlässt der Erblasser auch einen Ehegatten, so erben der Ehegatte und die genannten Personen je ein Halb, Art. 29 Abs. 2 ErbG-M.


