Internationales Erbrecht – Vereinigte Arabische Emirate (Dubai, Abu Dhabi)

Vereinigte Arabische Emirate

Rechtsgrundlagen

Zivilgesetzbuch der Vereinigten Arabischen Emirate (ZGB), Federal Law No. (28) of 2005 On Personal Status

Erbstatut

Nach Art. 17 Abs. 1 ZGB unterliegt die Rechtsnachfolge von Todes wegen (almiräl)
unterliegt dem Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte.

Wenn der Erblasser Staatsangehöriger der Vereinigten Arabischen Emirate war, sind die (Sharia) Regeln des 5. Buches des Federal Law No. (28) anzuwenden, es sei denn, dass er kein Muslim war und es für seine/ihre Gemeinschaft besondere Bestimmungen gibt.

Das Sharia-Recht der VAE gilt aber auch für den Nachlass von Erblassern, die nicht Staatsangehörige der VAE waren, es sei denn, dass er/sie das Recht seiner/ihrer Staatsangehörigkeit gewählt hat. Art. 1(2) des Federal Law No. (28). 

Seit dem 30. April 2015 ist es im Hinblick auf das Vermögen in Dubai möglich, beim DIFC Wills & Probate Registry (2017 umbenannt in DIFC Wills Service Centre ) zu registrieren und damit besonderen Regeln zu unterstellen. 

Renvoi

Nach Art. 26 (1) ZGB ist das materielle Recht des Staates, auf den verwiesen ist anzuwenden und nicht dessen IPR. Nach Art. 26 (2) ZGB gilt dies nicht, wenn das ausländische Recht auf das Recht der VAE zurück verweist.

Testierfähigkeit

Nach Art. 1224 Abs 2 ZGB bestimmt sich die Testierfähigkeit auch bei unbeweglichen Vermögen nach dem Recht des Landes, in dem der Verfügende zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments oder der Erklärung seinen Wohnsitz hatte.

Form der Errichtung und des Widerrufs eines Testaments

Gemäß Art. 17 (4) ZGB kann ein Testament oder eine andere letztwillige Verfügung in der Form des Rechtes der Staatsangehörigkeit oder des letzten Wohnsitzes des Erblassers errichtet werden.

Ordre Public

Nach Art. 27 ZGB ist ausländisches Recht nicht anzuwenden, wenn es gegen die Sharia, die öffentliche Ordnung oder die Moral der VAE verstößt.


Jan-Hendrik Frank