Quellen
Bilaterale Abkommen, z.B. mit den Nachfolgestaaten der UDSSR; Zivilgesetzbuch von Vietnam vom December 25, 2001 (ZGB)
Erbstatut
Nach Art. 767 Ziff. 1 ZGB ist im Hinblick auf das bewegliche Vermögen das Recht der Staatsangehörigkeit des Erblasser anzuwenden. Im Hinblick auf unbewegliches Vermögen gilt das Recht des Lageorts (lex rei sitae).
Rück- und Weiterverweisung
Das IPR von Vietnam erlaubt die Rück- und Weiterverweisung. Der Renvoi wird angenommen, Art. 760 ZGB.
Testierfähigkeit
Nach Art. 768 Ziff. 1 ZGB ist das Recht der Staatsangehörigkeit des Erblassers maßgeblich.
Form der letztwilligen Verfügung
Nach Art. 768 Ziff. 2 gilt das Recht des Ortes der Errichtung.