Internationales Erbrecht (IPR) - Serbien

Serbien

Quellen

Haager Übereinkommen von 1961 über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht; Washingtoner Abkommen über ein einheitliches Recht der Form eines Internationalen Testaments vom 26.10.1973

Gesetz zur Lösung von Gesetzeskollisionen mit den Vorschriften anderer Staaten für bestimmte Verhältnisse (IPRG) der ehemaligen Sozialistischen Föderation Jugoslawien (Fortgeltung für die Republik Serbien).

Erbstatut

Grundsatz

Gem. Art. 30 IPRG ist das Recht der Staatsangehörigkeit des Erblassers im Zeitpunkt des Todes maßgeblich (Heimatrecht). War der Erblasser Staatsangehöriger mehrerer Staaten und ist eine davon Serbien, ist gem. Art. 11 Abs. 1 IPRG die Serbische Staatsangehörigkeit maßgeblich.

Testierfähigkeit

Gemäß Artikel 30 Abs. 2 IPRG ist das Recht des Staates, dem der Testator zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments angehörte, maßgeblich.

Formale Wirksamkeit letztwilliger Verfügungen

Art. 31 IPRG gibt im Wesentlichen den Inhalt des Haager Übereinkommens wider. 

Nach Art. 31 Abs. 1 Nr 5 IPRG ist eine letztwillige Verfügung darüber hinaus gültig, wenn sie der Form des serbischen Erbrechts entspricht.

Rück- und Weiterverweisungen

Rück- und Weiterverweisungen des ausländischen Rechts werden gem. Art. 6 Abs. 1 IPRG beachtet. Nach einer Rückverweisung auf das serbische Recht findet unmittelbar das serbische Sachrecht Anwendung.