Internationales Erbrecht (IPR) - Schweiz

Schweiz

Quellen (Übersicht)

Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG); Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht vom 5. 10. 1961; Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Nordamerika vom 25. 11. 1850; Niederlassungs- und Rechtsschutzabkommen zwischen der Schweiz und Griechenland vom 1. 12. 1927; Niederlassungsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Kaiserreich Persien vom 25. 4. 1934; Niederlassungs- und Konsularvertrag zwischen der Schweiz und Italien vom 22. 7. 1868; Freundschafts-, Handels- und Niederlassungsvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Ihrer Majestät der Königin des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Irland vom 6. 9. 1855. 

Anwendbares Erbrecht

Aus der Sicht der Schweiz untersteht der Nachlass einer Person mit letztem Wohnsitz in der Schweiz schweizerisches Erbrecht, Art. 90 IPRG (Nachlasseinheit). Eine Ausnahme gibt es für Immobilien, die in einem Staat gelegen sind, welcher dafür die ausschließliche Zuständigkeit beansprucht; diese werden nach dem Recht am Ort der Belegenheit vererbt (Nachlassspaltung). 

Rück- und Weiterverweisung

Hatte der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland, ist das Recht anzuwenden, auf welches das internationale Privatrecht (IPR) des Wohnsitzstaates verweist, Art. 91 IPRG (Schweiz). Verweise schließen das IPR des Staates ein (Gesamtrechtsverweisung), Art. 14 Abs. 2 IPRG (Schweiz), 

Rechtswahl

Ein Ausländer kann durch letztwillige Verfügung oder Erbvertrag den Nachlass einem seiner Heimatrechte unterstellen, Art. 90 Abs. 2 IPRG. Diese Rechtswahl entfällt, wenn der Erblasser im Zeitpunkt des Todes diesem Staat nicht mehr angehört hat oder wenn er schweizerischer Bürger geworden ist, Art. 90 Abs. 2 IPRG.