Rechtsgrundlagen
Gesetz 1937:81 über die internationalen Rechtsverhältnisse betreffend Nachlässe (IDL); Haager Übereinkommen von 1961 über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht; Erbrechtsübereinkommen der nordischen Länder.
Erbstatut
Internordische Rechtsverhältnisse richten sich nach dem Erbrechtsabkommen der nordischen Länder. Für Erblasser aus einem Mitgliedstaat des Erbrechtsabkommens ist in der Regel der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers maßgeblich.
Andernfalls ist gemäß Art. 1 IDL das Recht der Staatsangehörigkeit des Erblassers das Recht anzuwenden. Es gilt der Grundsatz der Nachlasseinheit. Ausnahmsweise ist das Recht der Belegenheit einer Immobilie anzuwenden, wenn nach den gesetzlichen Regeln des Landes, in dem es sich befindet, besonderen Bestimmungen unterliegt.Art. 2 IDL.
Form des Testaments
insoweit gelten die Bestimmungen des Haager Testamentsformübereinkommens.
Rück- und Weiterverweisung
Rück- und Weiterverweisung bleiben außer Betracht.
Rechtswahl
Eine Rechtswahl ist nicht zulässig.
Erbfälle ab dem 17. August 2015
Am 17. August 2012 ist die EuErbVO in Schweden in Kraft getreten. Vollumfänglich Anwendung findet die EuErbVO aber erst im Hinblick auf Personen, die am 17. August 2015 oder danach verstorben sind, Art. 83 Abs. 1 EuErbVO. Vorwirkungen entfaltet die EuErbVO allerdings im Hinblick auf die Rechtswahl und die formelle und materielle Wirksamkeit.
Internationale Übereinkommen gehen den Regeln der EuErbVO vor.