Internationales Erbrecht (IPR) - Rumänien

Rumänien

Quellen

Gesetz Nr. 105 vom 22.09.1992 zur Regelung der Verhältnisse des Internationalen Privatrechts (IPRG)

Erbstatut

Grundsatz

Nach Art. 66 a) IPRG unterliegt die Rechtsnachfolge von Todes wegen im Hinblick auf bewegliche Sachen dem Heimatrecht des Verstorbenen im Zeitpunkt seines Todes. Nach Art. 66 b) IPRG gilt hinsichtlich unbeweglicher Sachen und Geschäftsvermögen die lex rei sitae. Der Umfang des Erbstatuts gemäß Art. 66 IPRG wird in Art. 67 IPRG erläutert.

Rechtswahl

Nach Art. 68 (1) IPRG ist eine Rechtswahl zulässig, wobei allerdings ein Vorbehalt für „zwingende Vorschriften“ des rumänischen Rechts besteht. Zu diesen zwingenden Vorschriften gehört auch die lex rei sitae für unbewegliches Vermögen.

Testierfähigkeit

Nach Art. 13 IPRG bestimmt sich die Testierfähigkeit nach dem Heimatrecht.

Form der Errichtung und des Widerrufs eines Testaments

Nach Art. 68 (3) IPRG sind die Errichtung, Änderung und der Widerruf eines Testaments wirksam, wenn dabei die Form beachtet wurde, die entweder im Zeitpunkt der Errichtung, der Änderung oder des Widerrufs oder im Zeitpunkt des Todes des Erblassers nach einem der folgenden Rechte erfüllt sind.

a) Heimatrecht des Erblassers

b) Wohnsitzrecht des Erblassers

c) Recht des Ortes, an dem die Urkunde errichtet, geändert oder widerrufen wurde

d) Recht der Lageortes der unbeweglichen Sache

e) Recht am Ort des Gerichts, welche für das Nachlassverfahren zuständig ist.

Rück- und Weiterverweisungen

Der Verweis auf ein fremdes Recht ist Gesamtrechtsverweis. Nach Artikel 4 IPRG wird ein Renvoi auf das rumänische Recht angenommen. Bei Weiterweisung auf das Recht eines Dritten Staates wird die Verweisungskette abgebrochen.

Ordre Public

Nach Artikel 8,9 ist eine ausländische Rechtsnorm nicht anzuwenden, wenn die Folgen der Anwendung die fundamentalen Normen Rumäniens widersprechen würden.

Erbfälle ab dem 17. August 2015

Rumänien ist Mitgliedsstaat der am 17. August 2012 in Kraft getretenen EuErbVO und somit bestimmt sich das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Erbrecht im Hinblick auf Personen, die am 17. August 2015 oder danach verstorben sind, nach der EuErbVO (Art. 83 Abs. 1 EuErbVO). Vorwirkungen entfaltet die EuErbVO allerdings im Hinblick auf die Rechtswahl  und die formelle und materielle Wirksamkeit. Internationale Übereinkommen Rumäniens gehen den Regeln der EuErbVO vor.