Internationales Erbrecht (IPR) – Philippinen

Philippinen

Quellen

Civil Code der Philippinen, Republic Act Nr. 386; Die Philippinen sind dem Haager Testamentsformübereinkommen nicht beigetreten.

Erbstatut - Grundsatz

Nach Art. 16 CC (Philippinen) bestimmt sich das Erbstatut im Hinblick auf den beweglichen und unbeweglichen Nachlass nach der Staatsangehörigkeit des Erblassers.

Testierfähigkeit

Nach Art. 15 CC (Philippinen) bestimmt sich die Rechtsfähigkeit eines Staatsangehörigen der Philippinen nach dem Recht der Philippinen, auch wenn der Betroffene im Ausland lebt. In der Praxis wird aber auf die Testierfähigkeit aber immer das Heimatrecht des Testierenden angewandt (vgl. Weishaupt in Ferid / Fiersching, Länderteil Philippinen, Kollisionsrecht, Rn 14).

Form der Errichtung eines Testaments

Nach Art. 17 CC ist im Hinblick auf die Form von Rechtsgeschäften, insbesondere auf Testamente, auf das Recht des Ortes der Ausführung abzustellen. Dementsprechend bestimmt  Art.  815 CC, dass ein von einem philippinischen Staatsangehörigen im Ausland nach dem am Errichtungsort geltenden Recht formwirksam errichtete Testament auch auf den Philippinen anerkannt wird. Ein philippinischer Staatsangehöriger kann aber auch immer ein Testament in der Form seines Heimatrechts errichten (vgl. Weishaupt in Ferid / Fiersching, Länderteil Philippinen, Kollisionsrecht, Rn 23).

Nach Art. 816 CC kann ein Ausländer ein Testament im Ausland wirksam nach dem Recht des Errichtungsortes, des Aufenthaltes oder seiner Staatsangehörigkeit errichten. Auf den Philippinen kann ein Ausländer gemäß Art. 817 CC ein Testament wirksam nach seinem Heimatrecht oder dem philippinischen Recht errichten.

Form des Widerrufs eines Testaments

Nach Art. 17 CC ist im Hinblick auf die Form von Rechtsgeschäften, insbesondere auf Testamente, auf das Recht des Ortes der Ausführung abzustellen. Ergänzend bestimmt Art.  829 CC, dass ein Widerruf außerhalb der Philippinen nach der Form am Ort der Erklärung oder der Testamentserrichtung zulässig ist. Bei Widerruf auf den Philippinen ist nach Art. 829 Satz 2 CC hingegen immer die Ortsform anzuwenden.

Rück- und Weiterverweisungen

Rück- und Weiterverweisungen sind nicht gesetzlich geregelt. Der Supreme Court hat die einfache Rückverweisung auf das philippinische Recht mehrfach bejaht (Weishaupt in Ferid / Fiersching, Länderteil Philippinen, Kollisionsrecht, Rn 30). Ob eine Weiterverweisung oder eine erneute Rückverweisung zulässig sind, ist bisher nicht entschieden.