Internationales Erbrecht (IPR) - Nordkorea

Demokratische Volksrepublik Nordkorea

Quellen

Gesetz über die externen Beziehungen vom 12.12.1998 (IPRG)

Nachlasspaltung

Die Vererbung von unbeweglichem Vermögen richtet sich nach dem Recht des Landes, in der Nachlassgegenstand belegen ist (lex rei sitae).

Die Vererbung von beweglichem Vermögen richtet sich nach dem Recht des Domizils des Erblassers. Artikel 45 IPRG.

Die Erwerb von Todes wegen von beweglichem Vermögen durch einen Staatsangehörigen der Demokratischen Volksrepublik Korea mit Wohnsitz im Ausland richtet sich jedoch nach dem Recht des Staates, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Artikel 45 IPRG. 

Testamentsformstatut

Die Wirksamkeit eines Testaments der Form nach unterliegt dem Recht des Domizils des Erblassers. Artikel 46 IPRG.  

Eine Testament ist der Form nach ebenso wirksam, wenn es in Übereinstimmung mit

  • dem Recht der Demokratischen Volksrepublik Korea,
  • dem Recht des Landes, in dem das Testament errichtet wurde, oder 
  • dem Recht des Landes, in dem der Erblasser seinen Wohnsitz hatte, errichtet wurde.