Quellen
Haager Übereinkommen über das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbare Recht vom 1. August 1989 (HErbÜb); Haager Übereinkommen von 1961 über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht; Erbrechtskollisionsgesetz vom 04. September 1996 (WCErf) vom 01.10.1996
Erbfälle bis zum 17. August 2015
Gemäß Art. 1 WCErf gelten die Kernvorschriften des HErbÜb (Art. 7 Abs. 2 HErbÜb) in den Niederlanden als autonomes internationales Erbrecht. Andere Fragen, z.B. Testamentsauslegung und Testierfähigkeit unterliegen somit nicht dem HErbÜb (vgl. Eule, ZEV 2007 S. 219). Die Nachlassabwicklung und -verteilung und die Befugnisse des Nachlassverwalters, richten sich hingegen nach Art. 4 u. 5 WCErf. Danach ist niederländisches Erbrecht anzuwenden, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz in den Niederlanden hatte. Welches Recht auf die Nachlassabwicklung und Verteilung bei Wohnsitz des Erblassers außerhalb der Niederlande anzuwenden ist, ist strittig (vgl. zum Streitstand: Eule, ZEV 2007 S. 219). Nach meiner Auffassung ist insoweit wie in den anglo - amerikanischen Staaten auf die lex fori abzustellen.
Erbfälle ab dem 17. August 2015
Die Niederlande sind Mitgliedsstaat der am 17. August 2012 in Kraft getretenen EuErbVO und somit bestimmt sich das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Erbrecht im Hinblick auf Personen, die am 17. August 2015 oder danach verstorben sind, nach der EuErbVO (Art. 83 Abs. 1 EuErbVO). Vorwirkungen entfaltet die EuErbVO allerdings im Hinblick auf die Rechtswahl und die formelle und materielle Wirksamkeit. Internationale Übereinkommen der Niederlande gehen den Regeln der EuErbVO vor (Art. 75 EuErbVO).

