Internationales Erbrecht (IPR) - Myanmar

Myanmar

Quellen

The Burma Laws Act (India Act XIII, 1898); The Succession Act (India Act XXXIX, 1925); Common-law (in der Ausprägung von Myanmar). 

Erbstatut

Nach Sec 13. (1) des Burma Laws Act (India Act XIII, 1898) ist betreffend die Ehe (marriage) und die Rechtsnachfolge von Todes wegen (succession, inheritance) 

(a) das buddhistische Recht in Fällen, in denen die Parteien Buddhisten sind,

(b) das islamische Recht in Fällen, in denen die Parteien Muslime sind, und

(c) das Hindu-Recht in Fällen, in denen die Parteien Hindus sind anzuwenden.

Diese Regeln gelten auch für Ausländer, die einer solchen Religionsgemeinschaft zugehören (Matter of Chang).

In allen anderen Fällen entscheiden Gerichte von Myanmar gemäß  Sec 13. (1) des Burma Laws Act (India Act XIII, 1898) nach Recht, Billigkeit und gutem Gewissen (justice, equity and good conscience). Somit gelten die Regeln des common-law für alle Personen, für die nicht muslimisches, buddhistisches oder hinduistisches Erbrecht anzuwenden ist. 

Entsprechend heißt es in Sec. 5 des Succession Act (India Act XXXIX, 1925):  

(1) Die Rechtsnachfolge in Bezug auf das unbewegliche Vermögen einer verstorbenen Person in der Union von Birma wird durch das Recht der Union von Birma geregelt, wo auch immer diese Person zum Zeitpunkt ihres Todes ihren Domizil (domicile) gehabt haben mag.

(2) Die Rechtsnachfolge in Bezug auf das bewegliche Vermögen einer verstorbenen Person wird durch das Recht des Landes geregelt, in dem diese Person zum Zeitpunkt ihres Todes ihr Domizil (domicile) hatte.

Regeln zum Domizil finden sich in Secc. 6 bis 19 des Succession Act (India Act XXXIX, 1925). Ergänzend gelten die Regeln des common law. 

 


Jan-Hendrik Frank